Rechtsanwalt Prof. Dr. Ronald Schmid  
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"Königlich ist es, Gestrauchelten zu helfen." (Ovid, Pont. 2,9,11)
Oder: Wie man seinen Schaden mehren kann ...

"Schäden in Millionenhöhe" wollen die Luftfahrtunternehmen durch das Flugverbot in der Folge der Vulkanasche-Wolke erlitten haben. Ob die Schäden tatsächlich in dieser Höhe entstanden und belegbar sind, kann und soll an dieser Stelle nicht vertieft werden. Was aber erstaunt, ist, dass die Luftfahrtunternehmen den entstandenen Schaden nicht wenigstens eindämmen, sondern offensichtlich noch mehren. Anders kann man das Verhalten einiger Luftfahrtunternehmen kaum deuten.

"Königlich ist es, Gestrauchelten zu helfen", meinte schon Ovid! Und so bestimmt die Verordnung (EG) Nr. 261/2004, dass bei Annullierungen von Flügen den Passagieren neben Ausgleichsleistungen auch Unterstützungsleistungen (also Verpflegung, ggf. Hotelübernachtungen und zwei Telefonate) zu gewähren sind. Viele Luftfahrtunternehmen haben ihren Fluggästen auch Betreuung zu kommen lassen. Viele, aber längst nicht alle. Deren Fluggäste wurden allein gelassen; sie haben sich selbst verpflegen und sich selbst ein Hotel suchen müssen. Die entstandenen Kosten wollen sie nun von den Luftfahrtunternehmen ersetzt haben. Eigentlich sollte das kein Problem sein, sollte man meinen.

Doch weit gefehlt. Offensichtlich verstehen einige Airlines das Zitat Ovids etwas anders: "Königlich(e Sache) ist es, Gestrauchelten zu helfen". Und wenn der Kunde König sein will, soll er sich auch selbst helfen. Jedenfalls lehnen Lufthansa und Air Berlin (und nicht nur sie) die Erstattung der Kosten einer Selbstabhilfe der Fluggäste grundsätzlich ab. Doch ist die Begründung sehr fragwürdig: "Aufgrund höherer Gewalt sehen wir keine generelle Verpflichtung zur Erstattung von Betreuungsleistungen", haben sie laut Tagesschau vom 30.4.2010 gegenüber der Presse erklärt. Das hat mich irritiert. Man kann Verbraucherrechte überzogen finden oder nicht. Aber keiner darf sich über gesetzliche Regelungen einfach hinwegsetzen... .

Wer Passagierechte durchzusetzen versucht, hat im Lauf der Jahre einige Versuche der Airlines kennengelernt, die Rechte zu negieren. Dass die Vulkanasche-Wolke einen "außerordentlicher Umstand" (nicht: "höhere Gewalt"!) dargestellt hat, wird niemand ernsthaft bestreiten. Und dass die Luftfahrtunternehmen deswegen auch keine Ausgleichsleistungen zahlen müssen, steht auch außer Frage. Doch entbindet der "außerordentliche Umstand" nicht von der Pflicht, Untersützungsleistungen zu gewähren! Sic visum superis! Das hat die EU-Kommission vor Kurzem noch einmal klargestellt! Deshalb ist auch davon auszugehen, dass entsprechende Klagen vor Gericht Erfolg haben würden (und werden). Das scheint selbst Ryanair auf sanften Druck der britischen Behörden "eingesehen" zu haben, denn laut Pressemeldung kündigt das Luftfahrtunternehmen nunmehr an, (mit Rechnungen belegte) Ausgaben ihrer Passagiere zu begleichen.

Doch damit nicht genug: Ein Luftfahrtunternehmen, dass die verbrieften Passagierrechte beharrlich negiert und Fluggäste zudem pflichtwidrig falsch, jedenfalls aber nicht ordnungsgemäß über seine Rechte informiert, ruft über kurz oder lang die zuständige nationale Durchsetzungsstelle (in Deutschland: das Luftfahrt-Bundesamt) auf den Plan. Und diese hat laut ihrem Art. 16 Verstöße gegen die Verordnung zu ahnden. Den in § 108 Abs. 2 LuftVZO sanktionierten Pflichtenkatalog (abgedruckt unten unter: "Wichtige Gesetze") hat aber offensichtlich noch nicht jeder in der Luftfahrtbranche verinnerlicht. Da die Durchsetzungsstelle nach den Vorstellungen des europäischen Verordnungsgebers aber Sanktionen zu ergreifen hat, die "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein" müssen, ist es mit einem "Verwarnungsgeld" nicht getan. Immerhin sind die einschlägigen Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 mit einem Bußgeld von bis zu 25.000,- EUR bedroht (§ 58 LuftVG)!

Luftfahrtunternehmen und deren juristische Berater sind daher gut beraten, den Bogen nicht zu überspannen. Aber genau das geschieht m.E., wenn in Schreiben an Fluggäste, die ihre Rechte geltend machen, noch im April zu lesen war, dass bei technischen Problemen keine Ausgleichsleistung zu zahlen sei, weil ein Fall höherer Gewalt vorliege. Oder wenn eine Ausgleichsleistung bei mehrstündiger Verspätung eines Fluges mit Verweis auf den Wortlaut der Verordnung immer noch verweigert wird, gerade so als habe der EuGH hier nicht schon vor Monaten (!) für Klarstellung gesorgt.

Viele Luftfahrtunternehmen haben angekündigt, über Ihre Lobbyisten-Verbände (ELFAA und IACA) bei der EU-Kommission und dem EU-Parlament im Rahmen der Überprüfung der EU-Verordnung für eine Neuauflage der Fluggastrechte-Verordnung "zu werben“, um "eine angemessene Grenze bei Schadenersatzzahlungen" zu erreichen. Das ist legitim und nachvollziehbar. Und mit Blick auf einen Gleichklang aller Regelwerke für Passagiere der verschiedenen Transportmittel wird die EU-Kommission hierüber auch nachdenken müssen. Ob und inwieweit dabei erreichter Verbraucherschutzstandard wieder abgebaut oder aber eine Anpassung "nach oben" erfolgen wird, wird sich zeigen. Im Zusammenhang mit den Ausnahmefällen (!), in denen "außerordentlicher Umstände" gegeben sind oder waren (wie z.B. beim Flugverbot infolge der Vulkanasche-Wolke) hielte ich eine Regelung für durchaus akzeptabel, nach der ein Luftfahrtunternehmen einem Fluggast nur die erste Nacht in einem Hotel zahlen muss, weil es danach dem Verbraucher durchaus zumutbar ist, sein "allgemeines Lebensrisiko" selbst in den Griff zu bekommen.

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