Wenn ein Kind geboren wird, ist eine der ersten Fragen, wie das Kind denn heißen soll. Bei zu langen Namen wird dann ein Rufname gesucht. Nicht anders ist es, wenn ein neues Gesetz oder eine neue Verordnung geschaffen wird. Um möglichst präzise zu sein, werden dann Bezeichnungen gewählt, die zwar zutreffend den Inhalt wiedergeben, aber bei Nicht-Juristen Kopfschütteln hervorrufen. Wer kennt sie nicht die Begriffs-Monster wie

Richtlinie 2006/121/EG des Rates des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur.

oder

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91.

Also werden auch hier griffige Kurzformen formuliert. Doch je kürzer umfangreicher Sachverhalte zusammengefasst werden, desto größer wird die Gefahr der Ungenauigkeit. Das gilt auch für die Verordnung (EG) Nr. 261/2004, die keine offizielle Kurz-Bezeichnung hat.

So bezeichnen sie einige Gerichte und Autoren – wie die Vorgänger-Verordnung (EWG) Nr. 295 /91 – als „Überbuchungs-Verordnung“ oder „Denied-Boarding-Verordnung“. Das ist aber wenig korrekt. Denn die neue Verordnung regelt nicht nur den Tatbestand der Nichtbeförderung wegen Überbuchung, sondern auch die sonstige Nichtbeförderungen sowie die Annullierung und die große Verspätung.

In Österreich bezeichnen einige Gerichte die Verordnung „EG-Ausgleichsverordnung“ (so auch Führich). Auch das ist „zu kurz“, denn Gegenstand der Verordnung sind nicht nur die Ansprüche auf Ausgleichsleistungen, sondern solche auf Unterstützungsleistungen oder das Recht auf Rückbeförderung. Auch der Begriff der „Fluggäste-Verordnung“ ist ungenau, weil es nicht in erster Linie um die Fluggäste, sondern um deren Rechte geht. Daher erscheint mir die Bezeichnung „Fluggastrechte-Verordnung“ am präziesesten.

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