Der 19.11.2009 war ein für Reiserechtler denkwürdiger Tag! Der EuGH hat die Vorabentscheidungsersuche des BGH in der Rechtssache
Sturgeon gegen
Condor (Rs. C-402/07) und des OGH in der Rechtssache
Böck und
Lepuschitz gegen
Air France (Rs. 432/07) entschieden. Er folgte nicht der Generalanwältin Sharpston (RRa 2009, 179), die in ihren Schlussanträgen die Ansicht
vertreten hat, die Verordnung sei unwirksam, weil die Annullierung und die Nichtbeförderung sanktioniert werde, nicht aber auch die große Verspätung, was gegen den
Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße.
Seitdem schwebte monatelang ein Damoklesschwert über den Köpfen der Fluggäste: Hätte der EuGH die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 für unwirksam erklärt, hätten viele
Passagiere in den nächsten Monaten, vielleicht sogar Jahren, den bereits erlangten Schutz wieder verloren, bis die EG-Kommission wieder eine verbesserte Verordnung hätte
in Kraft setzen können. Zwar hätte das auch die Chance eröffnet, zugleich die vielen weiteren Webfehler dieser Verordnung zu beseitigen; doch muss man auch sehen, dass mit
Sicherheit Lobbyisten aller (!) Interessengruppen versucht hätten, die Verordnung bei dieser Gelegenheit weiter zu "verschlimmbessern". Dass das nun wohl nicht passieren
wird, ist zu begrüßen. Das bedeutet aber auch, dass die Gerichte, besonders aber EuGH, BGH, OGH (und vielleicht auch noch andere Gerichte in anderen Mitgliedstaaten), noch
viele Entscheidungen treffen müssen, bis Klarheit auch allen weiteren offenen Fragen besteht.
Nun hat der EuGH entschieden, dass eine große Verspätung immer dann als Annullierung angesehen werden kann, wenn der Fluggast auf einem anderen Flug als dem gebuchten
befördert wird; wird er dagegen mit dem ursprünglichen Flugzeug befördert, liegt keine Annullierung vor, auch dann nicht, wenn er Stunden, ja Tage auf den Abflug warten
musste. Das ist nur auf den ersten Blick für Passagiere wenig erfreulich; denn der EuGH hat auch entschieden, dass Fluggäste, die ihr Endziel erst drei Stunden oder mehr
nach der geplanten Ankunftszeit erreichen - ebenso wie die Fluggäste annullierter Flüge - von der Fluggesellschaft eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen können.
Am selben Tag hat sich auch der BGH mit der zur EU-Passagierrechte-Verordnung befasst. Gegenstand zweier Verfahren ist die Frage, ob ein Fluggast Ansprüche aus der
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 geltend machen kann, wenn während eines "Direktfluges" an einem Zwischenlandeort die Beförderung planwidrig mit einem anderen Flug und
großer Verspätung fortgesetzt wird. Würde bei der Definition des Begriffs "Flug" jeder einzelne Flugabschnitt betrachtet, müsste man die Frage verneinen, weil dann der
zweite "Flug" (Dubai - Male) nicht von einem EU-Flughafen abginge. Das hätte zur Folge, dass die gestrandeten Passagiere gerade dort schutzlos blieben, wo sie den Schutz
am dringendsten bräuchten. Ich halte diese Auslegung des Begriffs "Flug" aber im Lichte der Schenkel-Entscheidung des EuGH (Rs. C-173/07, RRa 2008, 237) nicht für
überzeugend: Denn die Richter in Luxemburg hatten seinerzeit bei einem ebenfalls unterbrochenen Flug von Düsseldorf über Dubai nach Manila den "Rundflug" nur in den Hin-
und den Rückflug zerlegt und den "Flug" nach seinem "Endziel" (definiert in Art. 2 lit. h VO) bestimmt.
Wenn man aber den gesamten Hinflug (mit oder ohne Unterbrechung) ins Visier nimmt, stellt sich m.E. die Frage, ob ein bereits begonnener Flug auch unterwegs noch
"annulliert" werden kann. Ich bejahe das, denn auch der abgebrochene Flug ist ein nicht (vollständig) durchgeführter Flug.
Möglicherweise bleibt diese Frage aber offen, weil ja im zu entscheidenden Fall der Weiterflug vom Ort der Zwischenlandung mit einer großen (Abflug-)Verspätung erfolgte,
so dass die Passageier mit 30-stündiger Verzögerung in Male ankamen. In diesem Fall kann der Fluggast nach der neuesten Rechtsprechung des EuGH aber eine
Ausgleichsleistung verlangen.
Am 17.12.2009 werden wir vielleicht mehr wissen. Denn auf diesen Tag hat der BGH den Verkündungstermin gelegt.