Immer mehr Reisende suchen und buchen Ihre Reiseleistungen im Internet. Doch lassen Sie es dabei oft an der gebotenen Sorgfalt fehlen. So gibt manch’ Buchungswilliger seinen Namen durch einen Tippfehler falsch ein. Das merkt er dann oft erst, wenn ihm später der Flugschein mit nicht korrektem Namen ausgehändigt wird. Also wendet er sich an das Luftfahrtunternehmen mit der Bitte um Korrektur. Da oft nur ein oder zwei Buchstaben falsch sind oder der Zweitname fehlt, sollte man meinen, das sei kein Problem. Aber weit gefehlt!

Mit dem Hinweis, es handele sich um einen sog. name change, lehnen nahezu alle Luftfahrtunternehmen eine Korrektur ab und empfehlen dem Kunden, den Flug zu stornieren und einen neuen zu buchen. Dabei muss der Passagier aber nicht nur erhebliche Stornokosten zahlen, sondern in aller Regel für die zweite Buchungen auch einen erheblich höheren Flugpreis entrichten – selbst wenn er wieder auf den ursprünglichen Flug gebucht wird. Den gleichen Vorschlag unterbreiten viele Luftfahrtunternehmen übrigens auch, wenn ein Fluggast den Flugschein nicht erhalten oder ihn nach der Zusendung verloren hat. Das halte ich für nicht akzeptabel.

Ein Luftfahrtunternehmen, das mit einem Kunden einen Luftbeförderungsvertrag geschlossen hat, ist verpflichtet, den Fluggast vereinbarungsgemäß zu befördern. Denn der Beförderungsanspruch des Reisenden entsteht unabhängig davon, ob ein Flugschein nicht übergeben wurde, verloren ging oder den Anspruchsberechtigten falsch bezeichnet. Offensichtlich ist es in der Praxis des Luftverkehrs jedoch nicht bekannt, dass der Flugschein als qualifiziertes Legitimationspapier den Beförderungsanspruch nur verbrieft, ihn aber nicht begründet! Daher ist das Luftfahrtunternehmen verpflichtet, einen Ersatzflugschein auszustellen. In den ersten beiden Fallvarianten handelt es sich schon der Sache nach nicht um einen name change, sondern lediglich um die Ausstellung eines Ersatzdokumentes. Nur in der dritten Fallvariante könnte man formal argumentieren, dass ein Namenswechsel vorgenommen wird.

Ich will nicht bestreiten, dass Luftfahrtunternehmen ein berechtigtes Interesse haben, zu verhindern, dass Kunden günstig Flugscheine erwerben, die sie dann zu erhöhten Preisen an andere weiterverkaufen. Um einen solchen Fall handelt es sich aber bei den oben skizzierten Fallgestaltungen nicht. Denn es soll weder ein Passagier ausgetauscht noch ein Gewinn erzielt werden.

Wer also seinem Kunden nicht rät, den einen Luftbeförderungsvertrag zu stornieren und einen neuen abzuschließen, handelt nicht nur juristisch korrekt, sondern darüber hinaus kundenfreundlich. Üb’ immer Treu und Redlichkeit empfahl uns schon 1775 der Dichter Ludwig Hölty.

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