Rechtsanwalt Prof. Dr. Ronald Schmid  
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Informationspflicht des Reiseveranstalters über wesentliche Veränderungen im Zielgebiet

Ein Reiseveranstalter muss den Reisenden über alle wesentlichen Veränderungen informieren, die zwischen Buchung und Reiseantritt im Zielgebiet eintreten. Dazu zählt auch die Verpflichtung, frühzeitig über die Überbuchung des ursprünglich gebuchten Hotels aufzuklären. Verletzt der Reiseveranstalter diese Hauptpflicht begründet dies Ansprüche auf Minderung des Reisepreises und ggf. Schadensersatz.

Das hat das Landgericht Frankfurt a.M. am 28.3.2008 entschieden (Az.: 2-24 S 139/07). Dieses Urteil ist aus Sicht der Reisenden sehr zu begrüßen. Es zeugt von großer Nähe der Kammer zur Praxis des Reiseverkehrs.

Wer sich häufig mit reiserechtlichen Problemen befasst, muss leider feststellen, dass einige (!) Reiseveranstalter dazu neigen, den Reisenden – wie im vorliegenden Fall – erst am Urlaubsort mit dem Reisemangel (Baulärm, Hotelwechsel wegen Überbuchung, verzögerte Fertigstellung eines neu eröffneten Hotels etc.) zu konfrontieren, obwohl ihnen der Reisemangel (sei es aus Informationen der örtlichen Vertreter oder aus zahlreichen Kundenbeschwerden) bekannt ist.

Es ist nicht akzeptabel, dass zum Vorteil des Reiseveranstalters dem Reisenden seine Rechte genommen werden. Denn würde der Reiseveranstalter den Reisenden vor Antritt der Reise darüber informieren, dass die Reise nicht ohne Beeinträchtigungen angeboten werden kann, könnte dieser den Reisevertrag nach § 651 e BGB kündigen. Damit aber verlöre der Reiseveranstalter den Reisepreis und könnte die Reise – wenn überhaupt – nur kurzfristig und damit in aller Regel nur mit Verlust vermarkten.

Eine Änderung dieser nicht sehr redlichen „Informations-Politik“ kann nur erreicht werden, wenn der Reiseveranstalter mit wirtschaftlich erheblich spürbaren Konsequenzen rechnen muss. Insofern ist der Ansatz des LG Frankfurt a.M. zu begrüßen, das die Verletzung der Kardinalspflicht zur frühzeitigen Information über zu erwartende Beeinträchtigungen als Reisemangel bewertet und dem Reisenden dafür über den „eigentlichen“ Reisemangel hinaus eine weitere Minderung des Reisepreises zuzubilligt. Ob allerdings 15% des Reisepreises ausreichen oder nicht, kann man diskutieren.

Prof. Dr. Ronald Schmid

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