Es gibt zu dieser Frage ein neues Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof (RS C-549/07). Es wurde vom Handelsgericht Wien am 11.12.2007 eingereicht. In dem Rechtstreit Friederike Wallentin-Hermann gegen Alitalia wurde dem EuGH die Frage vorgelegt, ob ein „technisches Gebrechen“ (so formuliert man in Österreich ein technisches Problem) eines Flugzeuges ein „außerordentlicher Umstand“ ist.

Das neue Verfahren kommt zur rechten Zeit. Denn bedauerlicherweise wurde das Verfahren in der Rechtssache C-396/06 – Kramme ./. SAS kurz vor der Urteilsverkündung des EuGH, die auf den 28.2.2008 bestimmt worden war, vermutlich durch Vergleich der Parteien beendet. Damit bleibt die Rechtsfrage, ob ein technisches Problem ein „außerordentlicher Umstand“ i.S.d. Art. 5 Abs. 3 VO ist, bis auf Weiteres ungeklärt. Das kann nun in diesem neuen Verfahren geklärt werden.

Allerdings darf man sich wohl insgesamt auch vom EuGH nicht allzu viel Klarheit erwarten. Wer die Schlussanträge der Generalanwältin (RRa 2007, 261 = Newsletter 20/2007, S. 3) aufmerksam gelesen hat und weiß, dass der EuGH sich sehr oft an den Schlussanträgen orientiert, den wird die Ahnung beschleichen, dass der Praxis da eher Steine als Brot gegeben werden könnten…

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