Rechtsanwalt Prof. Dr. Ronald Schmid  
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Rückblick auf das Jahr 2009

Das ablaufende Jahr hat für alle Juristen, die sich mit Luftrecht und Reiserecht beschäftigen, noch einige Überraschungen parat gehabt.

Zuerst kam am 19.11.2009 ein Urteil aus Luxemburg, das wie eine Bombe eingeschlagen hat: Der EuGH vertritt die Ansicht, dass Fluggäste auch bei großen Verspätungen Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben. Und zwar schon dann, wenn sie - wegen erheblicher Abflugverspätung - mehr als drei Stunden später am Zielort ankommen.

Nachdem der EuGH am 9.7.2009 in dem Rechtsstreit C- 204/08 - Rehder gegen Air Baltic (RRa 2009, 234) entschieden hatte, dass der Kläger für seine Klage einen Gerichtsstand am Amtsgericht Erding hatte, hat der BGH am 12.11.2009 in der Sache entschieden, dass technische Probleme von wenigen Ausnahmen abgesehen keine entlastenden "außerordentlichen Umstände" darstellen und zwar auch dann nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat.

Am 10.12.2009 hat der Xa. Senat dann wohl entschieden, dass für Ansprüche aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nicht - wie das LG Darmstadt meinte - die zweijährige Ausschlussfrist des Art. 35 MÜ gilt, sondern die dreijährige Verjährungsfrist. Zwar liegen die Urteilsgründe noch nicht vor, doch muss das aus der Tatsache geschlossen werden, dass der Rechtsstreit zurück an das LG Darmstadt verwiesen wurde, das über die Ansprüche nicht entschieden hatte, weil es davon ausgegangen war, dass die Ansprüche verjährt sind. Wenn also nach Ansicht des BGH die dreijährige Regel-Verjährungsfrist gelten sollte, ist nicht nur eine für die Praxis wichtige Streitfrage geklärt, sondern auch allen Passagieren, die vor weniger als drei Jahren mit einer Verspätung von wenigstens drei Stunden befördert wurden, die Möglichkeit eröffnet, ihre Ansprüche noch geltend zu machen.

Dagegen werden einige Urteile, mit denen weitere wichtige Rechtsfragen hätten geklärt werden können, nun nicht ergehen. So wird also in der Praxis weiter gestritten werden (müssen), ob ein Reisender bei Abbruch eines Fernflugs und anschließender verspäteter Weiterbeförderung mit einem anderen Flug Ansprüche aus der Passagierechte-Verordnung geltend machen kann. Der BGH hat die beabsichtigte Urteilsverkündung am 19.11.2009 angesichts der am gleichen Tag ergangen Sturgeon-Urteils des EuGH verschoben. Kurz vor der festgesetzten Urteilsverkündung (17.12.2009) einigten sich die Parteien außergerichtlich. Es darf darüber spekuliert werden, warum das (deutsche) Luftfahrtunternehmen, das in den ersten beiden Instanzen (AG Rüsselsheim und LG Darmstadt) gewonnen hatte, in der Revisionsinstanz nun doch ein Vergleichsangebot unterbreitet hat.

Gleiches gilt für ein Urteil des EuGH: Im dem Rechtsstreit Bienek gegen Condor wollte die Generalanwältin am 17.12.2009 die Schlussanträge stellen. Da das Luftfahrtunternehmen kurz zuvor ein Vergleichsangebot unterbreitet hatte, wird es dazu nicht mehr kommen und die Frage, ob eine Nichtbeförderung angenommen werden kann, wenn der Reisende vom Reiseveranstalter auf einen anderen Flug umgebucht wird, bis auf weiteres (!) ungeklärt bleiben.

Eine Überraschung hatte auch die 24. Zivilkammer des LG Frankfurt a. M. parat: In mehreren am 17.12.2009 verkündeten Urteilen hat es seine ständige Rechtsprechung aufgegeben, nach der eine zur Kündigung des Reisevertrages berechtigende "erhebliche Beeinträchtigung" schon dann angenommen werden konnte, wenn der Reisemangel zu einer Minderung von 20% berechtigen würde. Das Gericht folgt den BGH (RRa 2005, 57) in der Auffassung, dass zur Beurteilung einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne von § 651e Abs. 1 BGB nicht auf starre Prozentsätze abgehoben werden, sondern vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen ist. Nach einer Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte hält die Kammer eine (fiktive) Minderungsquote von 35% für tauglich, um die Voraussetzungen für eine Kündigung ausreichend aber auch nicht zu sehr zu erschweren.

Diese Korrektur der Rechtsprechung des LG Frankfurt ist nachvollziehbar. Doch fragt man sich, warum das Gericht, das in diesen Urteilen auch über Ansprüche aus § 651f Abs. 2 BGB zu urteilen hatte, nicht auch den von der (noch?) h.M. zugrundegelegten Schwellenwert von 50% herabgesetzt hat. Zweierlei Maßstäbe für denselben Begriff ("erhebliche Beeinträchtigung") überzeugt nicht recht. So gehen inzwischen schon einige Gerichte davon aus, dass auch dieser Schwellenwert niedriger angesetzt werden kann. Insbesondere der österreichische OGH hat am 18.9.2009 entschieden, dass ein Reisender bereits dann Anspruch auf angemessenen Ersatz für entgangene Urlaubsfreude i.S.d. § 31e Abs. 3 KSchG hat, wenn ein "nicht unerheblicher Reisemangel" vorliegt, d.h. die Grenze zur Bagatelle überschritten wird. Ob man die Schwelle tatsächlich so niedrig ansetzen sollte, ist zu diskutieren. Ich meine, dass auch hier– auch eine Schwelle von 35% zugrundegelegt werden sollte, weil das zu einer nachvollziehbaren einheitlichen Definition des Begriffes "erhebliche Beeinträchtigung" führen würde.

Ich wünsche Ihnen allen besinnliche Weihnachtsfeiertage und einen guten Start in das neue Jahr, das wegen der vielen noch ungeklärten Rechtsfragen sicher auch wieder einige reiserechtliche Überraschungen bereithalten wird.

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