©-Hinweis: Der Inhalt auf diesen Web-Seiten ist urheberrechtlich geschützt. Der Nachdruck, ganz oder teilweise, bedarf meiner vorherigen schriftlichen Genehmigung.
Die Vogelgrippe begründe bisher (zumindest) derzeit keinen Anspruch auf eine kostenlose Umbuchung durch den Reiseveranstalter.
Um eine Reise wegen höherer Gewalt vornehmen kostenlos stornieren zu können, muss eine Reise erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt sein (§ 651 j BGB). Eine solche Gefährdung wäre aber nur dann anzunehmen, wenn das Virus nach Mutation wie bei einem Erreger des grippalen Infekts ohne persönlichen Kontakt von Mensch zu Mensch übertragen werden kann. Dann bestünde die Gefahr einer Epidemie. Eine solche Gefahr besteht aber zumindest derzeit nicht. Auch die Gefahr anderer Infizierungen bestehen nicht, wenn sich Türkei-Urlauber an die Verhaltensempfehlungen der Behörden hal-ten und zum Beispiel keine Geflügelmärkte besuchen, empfiehlt Schmid.
Die Sorge einiger Reisender reicht als Grund nicht aus, um kostenlos von einer gebuchten Türkei-Reise zurücktreten zu können. Wer aus Sorge um seine Gesundheit auf ein anderes Ziel umbuchen möchte, kann natürlich seinen Reiseveranstalter fragen, ob er kostenlos umbuchen kann. Das wäre aber eine Kulanzleistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (RS)