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Flugstreckenberechnung zur Ermittlung der Ausgleichsleistung

Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004:
Wie kann man die Großkreis-Entfernung berechnen, um die Höhe des Ausgleichsanspruchs zu berechnen?1


Von RA Prof. Dr. Ronald Schmid, Frankfurt a. M. / Dresden


I. Vorbemerkungen

Wer als Fluggast einen Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 der Verordnung hat, erhält als Ausgleichszahlungen in folgender Höhe: a) 250,- EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger, b) 400,- EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km, c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. Wegen Einzelheiten siehe dazu ausführlich: www.lba.de/deutsch/oeffentlich/passinfo/
Fluggastrechte.htm


Bei der Ermittlung der Entfernung wurde der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt (§ 7 Abs. 1, S. 2). Über den Ort, an dem die Berechnung beginnen soll, sagt die Verordnung nichts; es muss nach der Systematik aber der Ort sein, an dem der Fluggast infolge der Überbuchung oder der Annullierung oder der Fluggast nicht (weiter) befördert wird.

§ 7 Abs. 4 legt fest, dass die Entfernungen nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt werden. Eine Entfernungstabelle mit wenigstens den wichtigsten Flugverbindungen ist der Verordnung leider nicht angehängt worden, so dass der Verbraucher bei der Entscheidung, in welcher Höhe er eine Ausgleichsleistung fordern kann, allein gelassen wird. Wer aber könnte schon genau sagen, ob ein Flug von Köln nach Vilnius innerhalb oder außerhalb der 1.500 km-Grenze liegt? In Grenzfällen ist in einem Rechtsstreit regelmäßig ein teures Sachverständigen-Gutachten erforderlich.

M.E. wäre es vorzuziehen, statt der Entfernungs-Kilometer drei Kategorien zu bilden: a) Flüge innerhalb eines Mitgliedstaates; b) Flüge innerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft und c) Flüge von oder zu einem Flughafen außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft2.

Das brächte der Praxis einen erheblichen Vorteil, weil es viel einfacher wäre, den Ausgleichsanspruch schnell und ohne Aufwand zu bestimmen. Bis das aber vielleicht (!) umgesetzt wird, müssen die Anwender der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 mit der komplizierten Berechnung der Großkreis-Entfernung leben. Aus diesem Grund will ich hier eine kleine Hilfestellung geben. In der nachfolgenden Übersicht sind für die wichtigsten Flughäfen im deutschsprachigen Raum einige Flugverbindungen ausgewählt worden, die in der Praxis, nicht nur aber auch des Ferienflugverkehrs einige Bedeutung erlangt haben und die in einer Entfernung von ± 1.500 bzw. 3.500 km liegen.

Es wurden auch Verbindungen aufgenommen, die nicht oder derzeit nicht bestehen, weil sie dennoch wichtig sind. So gibt es z. B. derzeit keine Nonstop-Verbindung von Erfurt nach Palma de Mallorca und Alicante, wohl aber Direktflüge3 von Erfurt über Nürnberg nach Palma de Mallorca und weiter nach Alicante. Nach § 7 Abs. 1, S. 2 der Verordnung ist bei der Ermittlung der Entfernung der letzte Zielort zugrunde zu legen, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt. Im Beispielsfall wäre also die Entfernung auf dem Großkreis zwischen Erfurt und Alicante zu berechnen, nicht die Summe der Teilstrecken Erfurt – Nürnberg, Nürnberg – Palma und Palma – Alicante zu addieren.


II. Ausgewählte Großkreis-Berechnungen (in km)

Tabellarische Darstellung der Großkreis-Berechnungen (pdf-Dokument)

Die angegebenen Entfernungen wurden unter Beziehung von Fachleuten sorgfältig berechnet. Gleichwohl kann ich für die Richtigkeit dafür keine Gewähr übernehmen. Sollten die Entfernungen im konkreten Einzelfall streitig sein, sollten sie nachgerechnet werden. Ein Rechner findet sich unter http://gc.kls2.com.



Fußnoten:
1Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. EG Nr. L 46 vom 17.2.2004, S. 1.
2Zu diesen und anderen Unzulänglichkeiten der Verordnung siehe Schmid, ZLW 2005, 376 ff.
3Zur Definition von Non-Stop-Flügen und Direktflügen siehe Schmid, RRa 2005, 151 ff.
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