Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004:
Wie kann man die Großkreis-Entfernung berechnen, um die Höhe des Ausgleichsanspruchs zu berechnen?1
Von RA Prof. Dr. Ronald Schmid, Frankfurt a. M. / Dresden
I. Vorbemerkungen
Wer als Fluggast einen Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 der Verordnung hat, erhält als
Ausgleichszahlungen in folgender Höhe: a) 250,- EUR bei allen Flügen über eine
Entfernung von 1.500 km oder weniger, b) 400,- EUR bei allen innergemeinschaftlichen
Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über
eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km, c) 600 EUR bei allen nicht unter
Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. Wegen Einzelheiten siehe dazu ausführlich:
www.lba.de/deutsch/oeffentlich/passinfo/
Fluggastrechte.htm
Bei der Ermittlung der Entfernung wurde der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der
Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur
planmäßigen Ankunftszeit ankommt (§ 7 Abs. 1, S. 2). Über den Ort, an dem die
Berechnung beginnen soll, sagt die Verordnung nichts; es muss nach der Systematik
aber der Ort sein, an dem der Fluggast infolge der Überbuchung oder der Annullierung
oder der Fluggast nicht (weiter) befördert wird.
§ 7 Abs. 4 legt fest, dass die Entfernungen nach der Methode der Großkreisentfernung
ermittelt werden. Eine Entfernungstabelle mit wenigstens den wichtigsten
Flugverbindungen ist der Verordnung leider nicht angehängt worden, so dass der
Verbraucher bei der Entscheidung, in welcher Höhe er eine Ausgleichsleistung fordern
kann, allein gelassen wird. Wer aber könnte schon genau sagen, ob ein Flug von Köln
nach Vilnius innerhalb oder außerhalb der 1.500 km-Grenze liegt? In Grenzfällen ist in
einem Rechtsstreit regelmäßig ein teures Sachverständigen-Gutachten erforderlich.
M.E. wäre es vorzuziehen, statt der Entfernungs-Kilometer drei Kategorien zu
bilden: a) Flüge innerhalb eines Mitgliedstaates; b) Flüge innerhalb des Gebietes der
Europäischen Gemeinschaft und c) Flüge von oder zu einem Flughafen außerhalb des
Gebietes der Europäischen Gemeinschaft
2.
Das brächte der Praxis einen erheblichen Vorteil, weil es viel einfacher wäre, den
Ausgleichsanspruch schnell und ohne Aufwand zu bestimmen. Bis das aber vielleicht (!)
umgesetzt wird, müssen die Anwender der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 mit der
komplizierten Berechnung der Großkreis-Entfernung leben. Aus diesem Grund will ich
hier eine kleine Hilfestellung geben. In der nachfolgenden Übersicht sind für die
wichtigsten Flughäfen im deutschsprachigen Raum einige Flugverbindungen ausgewählt
worden, die in der Praxis, nicht nur aber auch des Ferienflugverkehrs einige
Bedeutung erlangt haben und die in einer Entfernung von ± 1.500 bzw. 3.500 km liegen.
Es wurden auch Verbindungen aufgenommen, die nicht oder derzeit nicht bestehen,
weil sie dennoch wichtig sind. So gibt es z. B. derzeit keine Nonstop-Verbindung
von Erfurt nach Palma de Mallorca und Alicante, wohl aber
Direktflüge
3 von Erfurt
über Nürnberg nach Palma de Mallorca und weiter nach Alicante.
Nach § 7 Abs. 1, S. 2 der Verordnung ist bei der Ermittlung der Entfernung der
letzte Zielort zugrunde zu legen, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung
oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt. Im
Beispielsfall wäre also die Entfernung auf dem Großkreis zwischen Erfurt und
Alicante zu berechnen, nicht die Summe der Teilstrecken Erfurt – Nürnberg,
Nürnberg – Palma und Palma – Alicante zu addieren.
II. Ausgewählte Großkreis-Berechnungen (in km)
Tabellarische Darstellung der Großkreis-Berechnungen (pdf-Dokument)
Die angegebenen Entfernungen wurden unter Beziehung von Fachleuten sorgfältig berechnet. Gleichwohl
kann ich für die Richtigkeit dafür keine Gewähr übernehmen. Sollten die Entfernungen im konkreten
Einzelfall streitig sein, sollten sie nachgerechnet werden. Ein Rechner findet sich
unter
http://gc.kls2.com.
Fußnoten:
1Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für
Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei
Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.
295/91, ABl. EG Nr. L 46 vom 17.2.2004, S. 1.
2Zu diesen und anderen Unzulänglichkeiten der Verordnung siehe
Schmid, ZLW 2005, 376 ff.
3Zur Definition von Non-Stop-Flügen und Direktflügen siehe
Schmid, RRa 2005, 151 ff.