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I. Allgemeines
- Bei internationalen, d. h. grenzüberschreitenden Luftbeförderungen haftet der Luftfrachtführer (das kann ein Luftfahrtunternehmen, aber auch z. B. ein Reiseveranstalter sein!) grundsätzlich nach dem Warschauer Abkommen (WA). [Zur Haftung bei nationalen Flügen siehe unten unter 3. Danach hat ein Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet, körperlich verletzt oder sonst gesundheitlich geschädigt wird, wenn der Unfall, durch den der Schaden entstanden ist, sich an Bord eines Flugzeuges oder beim Ein- und Aussteigen ereignet hat (17 WA); er haftet zudem für die durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck eingetretenen Schäden (Art. 18 WA).
Das Warschauer Abkommen ist je nach Flugstrecke in verschiedenen Varianten anwendbar, die die Haftung des Luftfrachtführers in jeweils unterschiedlichen Höhen begrenzen (Art. 22 WA), und zwar
| Haftung für |
WA / Urfassung von 1929 |
WA/ Haager Protokoll 1955 |
| Personenschäden |
26.750 DM (13.677 EUR) |
53.500 DM (27.354 EUR) |
aufgegebenes Gepäck bei i.d.R. max. 20 kg |
53,50 DM/kg (27,35 EUR/kg) 1.070 DM (547 EUR) |
53,50 DM/kg (27,35 EUR/kg) 1.070 DM (547 EUR) |
| Handgepäck |
1.070 DM (547 EUR) |
1.070 DM (547 EUR) |
Die angegebenen Summen sind keine, die dem verletzten Fluggast "in jedem Fall" zustehen; es handelt sich um Höchstsummen. Beansprucht werden kann nur der Betrag, der dem tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen (!) Schaden entspricht.
Heute ist weit überwiegend (Ausnahme: Flüge von und nach den USA !) das Warschauer Abkommen in der Fassung des Haager Protokolls (oben rechte Spalte) anwendbar.
Der Luftfrachtführer kann sich von der Haftung befreien (entlasten), wenn er nachweist, dass kein Verschulden seinerseits vorliegt, d. h. dass er und die von ihm eingesetzten Hilfspersonen alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um den Schaden nicht eintreten zu lassen (z. B. alle Wartungsmaßnamen wurden ordentlich durchgeführt, gut geschultes Personal eingesetzt usw.). An diesen so genannten Entlastungsbeweis werden aber hohe Anforderungen gestellt, so dass er in der Praxis kaum Bedeutung erlangt.
Kann dem Luftfrachtführer aber grobes Verschulden oder gar Vorsatz nachgewiesen werden, gelten die oben aufgezeigten Haftungsgrenzen nicht. Der Luftfrachtführer haftet dann auch über diese Beträge hinaus.
- Für europäische Luftfahrtunternehmen (Vorsicht! Nicht :"Luftfrachtführer", d. h. z. B. nicht ein Reiseveranstalter !) gilt das Warschauer Abkommen grundsätzlich auch; es wurde aber seit 1997 durch die Verordnung EG Nr. 2027/97 hinsichtlich der Personenschäden modifiziert.
Danach muss das Luftfahrtunternehmen unverzüglich, spätestens aber 15 Tage nach der Feststellung der Identität der schadensersatzberechtigten natürlichen Personen einen Vorschuss zahlen, damit die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse des Geschädigten befriedigt werden können. Im Todesfall muss dieser Vorschuss mindestens 15.000 Sonderziehungsrechte (SZR) betragen, was zur Zeit einem Betrag von umgerechnet ca. 20.931 EUR entspricht.
Für den Schadensersatzanspruch gilt ein neues Zwei-Stufen-System:
- Bis zu einem Betrag von 100.000 SZR (z. Zt. ca. 140.605 EUR) muss das Luftfahrtunternehmen den nachgewiesenen Schaden begleichen, ohne dass die Frage des Verschuldens eine Rolle spielt.
- Bei Schäden, die den Betrag von 100.000 SZR (z. Zt. ca. 140.605 EUR) übersteigen, kann das Luftfahrtunternehmen versuchen, sich zu entlasten.
- Für rein innerstaatliche Flüge (z. B. Frankfurt am Main München) galt bislang das jeweils anwendbare nationale (deutsche, französische, englische usw.) Recht. Nach § 46 des deutschen Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) ist die Haftung bei Personenschäden auf 163.613 EUR und für Gepäckschaden (aufgegebenes Gepäck und Handgepäck) auf 1.636 EUR begrenzt. (Umrechungstabelle SZR/EUR)
Durch die oben unter 2 dargestellte EG-Verordnung ist diese Regelung allerdings obsolet geworden, weil eine deutsche Fluggesellschaft als "Luftfahrtunternehmen der (Europäischen) Gemeinschaft" bei allen innergemeinschaftlichen Flügen nach den neuen EU-Regeln haftet. Es ist also gleichgültig, ob es sich um einen Flug von Frankfurt am Main nach Hamburg, von Frankfurt am Main nach Paris oder um einen von Frankfurt am Main nach New York handelt.
- Was als "Schaden" angesehen werden kann, bestimmt sich nach dem Recht, das neben dem Warschauer Abkommen anwendbar ist.
Findet deutsches Recht Anwendung, werden im Fall der Körperverletzung die Heilungskosten sowie der Vermögensnachteil ausgeglichen, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert wurde oder sein Fortkommen erschwert ist. Das gilt auch, wenn er später an den Folgen der Verletzung stirbt.
Wird der Passagier getötet, so hat der Luftfrachtführer demjenigen, dem der Getötete kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder werden konnte (das ungeborene Kind), so weit Schadensersatz zu leisten, wie der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet gewesen wäre.
Schmerzensgeldansprüche sind bislang nach deutschem Recht ausgeschlossen, es sei denn, dass der Luftfrachtführer grob fahrlässig gehandelt hat.
Das kann in anderen Rechtssystemen anders sein. So wird in Frankreich durchaus der seelische Schaden kompensiert. In den Vereinigten Staaten von Amerika werden in vielen Staaten auch Ansprüche wegen psychischer Schäden kompensiert: So etwa Angstzustände nach einer Notlandung, die Angst des Verstorbenen bis zum Absturz, der Verlust der sozialen Gemeinschaft eines geliebten Menschen usw.
- Wenn der Luftfrachtführer nicht oder nicht ausreichend Schadensersatz leistet, muss der Geschädigte oder sonst Berechtigte nach Art. 29 WA innerhalb von zwei Jahren Klage erheben. Die Zwei-Jahres-Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist.
II. Zum Concorde-Absturz
- Zunächst kommt neben dem Warschauer Abkommen deutsches Recht zur Anwendung, wenn Abgangs- und Bestimmungsort der Reise ein deutscher Flughafen war (Art. 28 WA).
Auch nach den Regeln des internationalen Privatrechts liegt der Schwerpunkt sowohl des Reisevertrages als auch des Luftbeförderungsvertrages für die meisten Opfer auf dem deutschen Recht, soweit es sich um Deutsche handelt, die den Reisevertrag oder Luftbeförderungsvertrag in Deutschland geschlossen und die Reise in Deutschland angetreten haben.
Bei Geltung des deutschen Rechts werden aber nur die Beerdigungskosten und entgangener Unterhalt ersetzt. Schmerzensgeldansprüche bestehen nicht.
- Soweit französisches Recht angewendet werden kann, besteht eine Chance, in begrenztem Umfang auch eine Kompensation für seelische Schäden zu erlangen. Die Möglichkeit der Anwendung des französischen Rechts besteht, weil der Flug der Concorde in Paris begonnen wurde und Air France als den Flugabschnitt durchführende Fluggesellschaft (so genannter ausführender Luftfrachtführer) an ihrem Sitz (Paris) verklagt werden kann.
- Nur wenn U.S.-amerikanisches Recht angewendet wird, kommen höhere Ansprüche in Betracht. Dies ist aber nicht einfach zu konstruieren. Da der Flug mit der Air France ausschließlich von Paris nach New York gebucht war, mithin kein "Rundflug" (von und nach Paris oder von und zu einem deutschen Flughafen über Paris) gebucht worden ist, lässt sich durch den Bestimmungsort New York ein Gerichtsstand in den USA begründen. Es ist aber zu berücksichtigen, dass amerikanische Gerichte bei ausländischen Klägern häufig Klagen als "non convenient" abweisen, wenn sich ein anderer Gerichtsstand aufgrund eines rechtlichen Schwerpunktes in einem anderen Staat aufdrängt.
Meines Erachtens zeigt das, dass das deutsche Schadensersatzrecht dringend reformbedürftig ist. Die deutsche Bundesregierung ist dringend aufgefordert, das schon vor Jahren noch unter der Vorgänger-Regierung begonnene, aber bis heute noch nicht beendete Reformvorhaben zum Abschluss zu bringen!
© Rechtsanwalt Prof. Dr. Ronald Schmid.
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