Rechtsanwalt Prof. Dr. Ronald Schmid  
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NJW

Rechtsprobleme bei der Luftbeförderung im Rahmen von Flugpauschalreisen.

Von Rechtsanwalt Dr. Ronald Schmid, Frankfurt a.M. und Rechtsanwältin Christiane Leffers, Frankfurt a.M.
[Quelle: NJW 1998, S. 1911 ff]

Der nachfolgende Überblick schließt an die Beiträge von Schmid, in NJW 1992, 464 ff. und NJW 1994, 2451 ff. an. Aus Platzgründen wurde wiederum nur eine Auswahl der interessantesten Entscheidungen getroffen.

1. Anwendbarkeit des Reisevertragsrechts

1.1 Stellt ein Reisebüro neben einem (Charter-)Flugschein einen Schein-Hotelvoucher aus, so liegt nach Ansicht des AG Usingen1 keine Kombination von zwei Reiseleistungen vor, so daß ein Reisevertrag nicht angenommen werden kann. Störungen bei einer solchen Flugbeförderung unterliegen somit werkvertragsrechtlichen Vorschriften.2 Die Verbindung eines Fluges mit einer Unterkunft unter der allgemeinen Bezeichnung "Übernachtung im Mehrbettzimmer" (ohne Angabe des Hotels!) reicht nicht aus, um einen Reisevertrag zu bejahen3. Eine solche Reise ist als sog. "Camping-Flug" zu qualifizieren, für den Werkvertragsrecht gilt.

1.2 Wenn ein Reisebüro mehrere Leistungen (Flug und Yacht-Charter) in voneinander unabhängigen Verträgen auf getrennten Vertragsformularen vermittelt und darüber getrennte Rechnungen erstellt, so tritt es im Regelfall nicht als Veranstalter auf.4 Dies gilt auch dann, wenn der Reisende sich die Reise individuell nach seinem Zeitplan zusammenstellen läßt (und Einzelleistungen mehrfach umbucht). Entscheidend ist hierbei die Initiative des Reisenden. Das Reisebüro wird nicht dadurch zum Veranstalter, daß es die Zusammenstellung der Einzelleistungen nach den Vorstellungen des Kunden übernimmt.5 Für die Tatsache, daß eine einheitliche Reiseveranstaltung nicht gewollt ist, kann nach Ansicht des LG Düsseldorf6 der Umstand sprechen, daß der Flug als sog. Campingflug (Charterflug mit Scheinvoucher) gebucht ist, obwohl dies nicht notwendig gewesen wäre, weil schon die Verbindung des Fluges mit der Bootscharter gereicht hätte, um eine Pauschalreise zu begründen und damit den Reisenden in den Genuß eines billig(er)en Charterfluges zu bringen.

1.3 Bei seat-only-Flügen (Nur-Flug) findet das Reisevertragsrecht keine, auch keine analoge Anwendung.7 Der gegenteiligen Ansicht des AG Offenbach8 und des AG Bad Homburg v.d.H.9 kann nicht gefolgt werden Diese stützen sich jeweils auf die sog. Ferienhaus-Entscheidung des Bundesgerichtshofes,10 wohl aber zu Unrecht. Nachdem die überwiegende Meinung in Literatur und Rechtsprechung die Ansicht vertritt, daß beim Reisevertrag die (Flug-)Beförderung eine untergeordnete Rolle spielt und bei der Minderung des Reisepreises die ordnungsgemäße Durchführung dennoch unbeachtet zu bleiben hat, ist es u.E. nicht überzeugend, daß nunmehr das Gegenteil richtig sein soll. Würde man dem AG Bad Homburg v.d.H. folgen, führte das im Ergebnis dazu, daß die fehlerbehaftete Beförderungsleistung bei einem Fluggast, der eine Nur-Beförderung mit einem Charterflugzeug gekauft hatte, eine andere Rechtsfolge hätte, als bei einem Reisenden, der die Flugbeförderung im Rahmen einer Pauschalreise angetreten hat.

Unseres Erachtens richtigerweise hat daher das LG Hamburg11 entschieden, daß die Vorschriften des Reisevertragsrechts auf einen "Nur-Flug" (hier: in die USA) auch nicht entsprechend angewendet werden können.

1.4 Eine Fluggesellschaft, die in einem Prospekt einen Flug und die Übernachtung am Reiseziel oder einem Zwischenlandepunkt als "Stopover-Programm" in einem Leistungsbündel anbietet, ist Reiseveranstalter und daher verpflichtet, unter den Voraussetzungen des § 651 k BGB einen Sicherungsschein für das Leistungsangebot zu übergeben.12

2. Der Chartervertrag - ein Vertrag zugunsten Dritter?

Untersagt ein Luftfahrtunternehmen dem Reiseveranstalter, auf ihn als Luftfrachtführer lautende Flugscheine auszustellen, muß er dafür Sorge tragen, daß Fluggäste nicht aufgrund gleichwohl ausgegebener Flugscheine dennoch abgefertigt und befördert werden. Diese Meinung hat das AG Bad Homburg v.d.H.13 vertreten. Wird ein Passagier trotzdem versehentlich mit einem unzulässig ausgestellten Flugschein befördert, soll der Passagier nach Ansicht des Gerichts davon ausgehen dürfen, daß mit dem Reiseveranstalter ein wirksamer Chartervertrag besteht, der ihm einen Anspruch auf Rückbeförderung gewährt. 14

3. Buchung und Zustellung der Reisedokumente

3.1 Fehlerhafte Eingaben in ein elektronisches Reservierungssystem gehen zu Lasten der Fluggesellschaft, die diese Daten eingibt.15 Vergißt ein Luftfrachtführer, einen im Computer-Reservierungssystem einmal eingegebenen Flug herauszunehmen, nachdem der Flugdienst nicht mehr angeboten wird, so haftet er dem Reisenden/Fluggast auf Ersatz der dadurch entstandenen Kosten, wenn das Reisebüro diesen Flug bucht und Flugscheine ausstellt und der Reisende den Flug dann mit einem anderen Luftfrachtführer durchführt.

3.2 Ein Reisebüro muß die Flugscheine dem Reisenden so rechtzeitig zuleiten, daß dieser das Flugzeug ohne Schwierigkeiten erreichen kann16.

3.3 Der Kunde eines Reisebüros gerät hinsichtlich ihm auf sein Verlangen zugesandter Reiseunterlagen in Annahmeverzug, wenn er zum vereinbarten Zeitpunkt des Zugangs nicht anwesend ist und keine geeigneten Vorkehrungen zur Entgegennahme der Dokumente trifft.17

3.4 Vermittelt ein Reisebüro verschiedene, zeitlich aufeinander abgestimmte Luftbeförderungsverträge und übergibt es dabei Flugscheine mit falschen Abflugzeiten, verletzt es nicht nur eine Nebenpflicht, sondern eine Hauptleistungspflicht aus einem Werkvertrag. Die Verjährung richtet sich deshalb in diesen Fällen nach § 638 BGB18.

3.5 Der Reiseveranstalter muß sich die Angaben des Reisebüros zur voraussichtlichen Abflugzeit mit bindender Wirkung zurechnen lassen, da das Reisebüro als Handelsvertreter und seine Angestellten als Handlungsbevollmächtigte tätig werden. Einschränkungen der Handlungsvollmacht muß der Reisende sich nach § 54 Abs. 3 HGB nur zurechnen lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte. Nach Auffassung des AG Hamburg19 liegt auch keine Vollmachtsüberschreitung vor, wenn das Reisebüro die voraussichtliche Abflugzeit lediglich konkretisiert.

3.6 Das Reisebüro als Erfüllungsgehilfe des Veranstalters hat einem Reisenden, der etwa gleich weit von zwei möglichen Abflugorten entfernt wohnt, ungefragt den für ihn günstigeren Flughafen zu nennen. Das AG Bad Homburg v.d.H.20 hat deshalb den Reiseveranstalter zur Rückerstattung der Preisdifferenz verurteilt, die sich daraus ergab, daß der Reisende in Unkenntnis der preiswerteren Beförderung ab Nürnberg den Flug von und nach Frankfurt gebucht hatte.

3.7 Die ordnungsgemäße Unterrichtung des Reisenden ist an den Anforderungen der Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern (InfVO)21 zu messen. Nach Auffassung des LG Kleve22 ergibt sich aus § 4 Abs. 2 InfVO auch, daß bei Änderungen der Abflug- oder Ankunftszeiten, die von denjenigen im Reiseprospekt oder in der Reisebetätigung abweichen, eine "gesonderte Mitteilung" an den Reisenden erforderlich ist. Eine solche gesonderte Mitteilung stellt jedenfalls die kommentarlose Übersendung der Flugscheine nicht dar, auch wenn sich aus ihnen die korrekte Abflugzeit ergibt. Denn nach Auffassung des Gerichts ist hierfür ein eindeutiger, besonderer Hinweis durch eigenes Anschreiben erforderlich.

4. Rücktritt vor Reisebeginn

Die dem Reiseveranstalter bei einem Rücktritt des Reisenden von einem sog. "Campingflug" zustehende Entschädigung (§ 651 i Abs. 2, S. 2 bzw. § 649, S. 2 BGB) kann nach Auffassung des AG Stuttgart23 auf 50 % des vereinbarten Preises geschätzt (§ 278 ZPO) werden, wenn der Reiseveranstalter ein festes Kontingent von Sitzplätzen gebucht hatte und diese nicht vollständig - auch ohne den Rücktritt des Klägers - ausgebucht waren. In dem entschiedenen Fall kamen keine Reisebedingungen zum Zuge, in denen sonst üblicherweise die entsprechenden Entschädigungen pauschaliert sind.

5. Verspätetes Eintreffen am Check-in-Schalter

5.1 Ein Reisender, der zu spät am Check-in-Counter erscheint, muß damit rechnen, daß ihn der Luftfrachtführer von der Beförderung ausschließt, wenn das Einchecken nicht mehr zeitgerecht möglich ist.24 Das Risiko, daß er wegen eines Verkehrsstaus auf dem Weg zum Flughafen zu spät kommt, trägt er allein.25

5.2 Eine Fluggesellschaft kann die Beförderung eines Fluggastes ablehnen, wenn dieser zwar 45 Minuten vor Ablug des Fluges, aber nach einer bestimmten Frist zum Einchecken am Abfertigungsschalter erscheint26. Das AG Düsseldorf27 hat dagegen den Hinweis der Fluggesellschaft, der Reisende sei erst 30 Minuten vor Abflug und somit zu einem Zeitpunkt, in dem "alle Vorbereitungen für den Abflug getroffen" gewesen seien, zum Check-in erschienen, nicht genügen lassen. Die Beklagte hätte nach Ansicht des Gerichts vortragen müssen, warum innerhalb von 30 Minuten bis zum planmäßigen Abflug nicht die Möglichkeit bestanden habe, noch Passagiere an Bord zu nehmen und ihr Gepäck in den Laderaum zu laden. Uns scheint diese Forderung eine gewisse Praxisferne zu zeigen, drängt sich doch für einen ein wenig flugerfahrenen Menschen auf, daß 30 Minuten im Bedarfsluftverkehr ein zu kurz bemessener Zeitraum ist, um den Abfertigungsvorgang neu zu eröffnen und durchzuführen, den Weg zur Paßkontrolle, zum Flugsteig zu gehen, u.U. mit dem Bus über das Vorfeld zu fahren und eine bereits weggefahrene Einsteigetreppe wieder zu beschaffen. Es müssen im Ferienflugverkehr andere Maßstäbe als im Linienflugverkehr angelegt werden28.

5.3 Eröffnet ein Luftfrachtführer vor Erreichen der Meldeschlußzeit die Warteliste und wird deshalb ein gebuchter Fluggast wegen Überbuchung nicht angenommen, muß der Luftfrachtführer die Kosten für einen Ersatzflug bezahlen.29

5.4 Verpaßt ein Reisender seinen Flug, weil er vom örtlichen Reiseleiter eine falsche Auskunft über die Abflugzeit und den richtigen Abfertigungsschalter bekommen hat, deswegen zunächst lange auf die Abfertigung an diesem Schalter wartet und bei Bemerken des Irrtums die Abfertigung an diesem Schalter abgeschlossen ist, so hat er gegen den Reiseveranstalter Anspruch auf Ersatz seiner Mehraufwendungen für einen Ersatzflug. Er muß sich aber eine Kürzung seines Schadensersatzanspruches (hier: mit einem Viertel) gefallen lassen, wenn er der Auskunft blind vertraut und sich trotz gegebenen Anlasses nicht noch einmal am Flughafen vergewissert (Anzeigetafeln, Auskunftsstelle), ob die Angaben (noch) zutreffen. Das hat das AG Nürnberg30 entschieden.

5.5 Von Zeit zu Zeit verpassen Reisende ihren Rückflug, weil sie nicht rechtzeitig geweckt wurden. Die Verantwortung des Reiseveranstalters wird in diesem Zusammenhang unterschiedlich beurteilt: Das AG Frankfurt a.M.31 und das AG Düsseldorf32 haben die Auffassung vertreten, der örtliche Vertreter des Reiseveranstalters müsse vor Abfahrt des Transferbusses eine Kontrolle der Vollzähligkeit der Reisenden durchführen. Demgegenüber meint das AG Düsseldorf33 - wohl zu Recht -, der Reisende müsse sein rechtzeitiges Erscheinen am Transferbus in eigener Verantwortung organisieren.

6. Ärger wegen Nichtbuchung oder Fehlbuchung

6.1 Muß ein Reisender, der nach seinem Eintreffen am Flughafen feststellt, daß für ihn kein Sitzplatz gebucht worden ist, sich selbst um einen Sitzplatz kümmern, kann nach Ansicht des AG Essen34 die damit verbundene Aufregung einen Reisemangel darstellen, der zu einer Minderung des Reisepreises von etwa 20 % des anteiligen Reisepreises für einen Tag berechtigt. 6.2 Muß ein Reisender am Urlaubsort beträchtliche Zeit damit verbringen, seinen Rückflug zu organisieren, weil ihm ein Flugschein für einen Zeitpunkt eine Woche nach der beabsichtigten Rückkehr ausgestellt wurde und dies vor dem Abflug nicht mehr korrigiert werden konnte, so kann dies eine Minderung um 20 % des gesamten Reisepreises rechtfertigen35.

7. Beförderungsklasse und Qualität des Sitzplatzes

7.1 Bucht der Reisende eine Pauschalreise, die (u.a.) nicht nur den Hin- und Rückflug, sondern auch noch verschiedene Flüge im Urlaubsland beinhaltet, und zahlt er einen Zuschlag für die Business-Class, so darf er nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß er auch auf den Binnenflügen in der Business-Class befördert wird. Nach Auffassung des AG Königstein i.T.36 war in dem entschiedenen Fall mittelbar aus der Leistungsbeschreibung zu entnehmen, daß die Anschlußflüge im Ausland auch in der Economy-Class erbracht werden können.

7.2 Ein Reisender hat bei einem Charterflug im Rahmen einer Flugpauschalreise keinen Anspruch auf einen bestimmten Platz oder einen Platz im Nichtraucher-Bereich im Flugzeug, es sei denn, ihm ist bei Abschluß des Reisevertrages eine entsprechende Zusage gemacht worden.37

Das OLG Frankfurt am Main38 hat (für einen Linienflug) zwar ausgeführt, eine Fluggesellschaft könne aus ihrer allgemeinen Schutzpflicht heraus verpflichtet sein, sich nach Kräften um die angemessene Unterbringung eines rauchallergischen Fluggastes zu bemühen. Daraus folgt aber nicht, daß die Passagiere im Nichtraucherabteil Anspruch darauf haben, daß überhaupt keine Zigarettenrauchbelästigung entsteht.

7. 3 Wird einem Reisenden im Flugzeug ein Sitz mit starrer Rückenlehne und im Raucherbereich zugewiesen, so stellt dies lediglich eine Unannehmlichkeit, aber keinen Reisemangel dar, wenn kein Platz im Nichtraucherabteil vereinbart war und der Reisende zudem erst 45 Minuten vor dem Abflug für einen Interkontinental-Flug eincheckt.39 Der Reisende hat nach Ansicht des AG Königstein i. T.40 ebenfalls keinen Anspruch auf Reisepreisminderung, wenn sich sein Sitzplatz nicht in gleichem Maße neigen läßt wie andere Sitze im Flugzeug.

8. Abbruch der Beförderung

Der Luftfrachtführer hat einen Anspruch darauf, daß sich der Fluggast während des Fluges "fluggerecht" verhält; der Passagier hat also die Anweisungen des Bordpersonals und insbesondere des verantwortlichen Luftfahrzeugführers ("Kapitän") zu befolgen.41 Tut er das nicht, kann der verantwortliche Luftfahrzeugführer während des Fluges die Maßnahmen ergreifen, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit an Bord erforderlich sind. Er kann auch präventive Maßnahmen ergreifen, d.h. z.B. einem stark angetrunkenen Passagier oder einem Fluggast, der bereits vor Schließen der Flugzeugtüren tätliche Auseinandersetzungen mit anderen Passagieren oder dem Bordpersonal anzettelt, den Zutritt zum Flugzeug verweigern oder ihn von Bord weisen. Die Berechtigung des Luftfahrzeugführers ergibt sich aus seiner luftpolizeilichen Hoheitsgewalt (§ 29 Abs. 3 LuftVG42). Der Auffassung des Bundesgerichtshofes43, der in einem solchen Fall von "vertragswidriger Unterbrechung des Fluges" gesprochen hat, kann nicht gefolgt werden.

Das AG Bad Homburg v.d.H.44 hat unseres Erachtens richtig entschieden, daß ein Flugkapitän aufgrund der ihm nach § 29 Abs. 3 LuftVG zustehenden hoheitlichen Befugnisse berechtigt ist, einem Reisenden aus Sicherheitsgründen das Einsteigen zu verweigern oder ihn bei einer Zwischenlandung auszuladen. Dem Reiseveranstalter kann eine solche (rechtmäßige45) Entscheidung nicht zugerechnet werden.

9. Wechsel der Fluggesellschaft

Das AG Bad Homburg v.d.H.46 hatte es 1994 noch nicht als Reisemangel angesehen, wenn ein Flug nicht mit der im Prospekt angegebenen Gesellschaft durchgeführt wurde. Gerade in jüngerer Zeit wird das Vertrauen des Reisenden in eine im Prospekt oder der Buchungsbestätigung angegebene namhafte und als zuverlässig geltende Fluggesellschaft zunehmend für schutzwürdig erachtet47. Nach der zutreffenden Auffassung des AG Bonn48 ist die Angabe einer bestimmten Fluggesellschaft in der Buchungsbestätigung als Zusicherung zu betrachten; eine Abweichung hiervon begründet einen Reisemangel. Die Minderung des Reisepreises setzt grundsätzlich - jedenfalls für den Rückflug - ein Abhilfeverlangen voraus.

10. Zwischenlandungen

10.1 Ist im Reisevertrag ein Non-Stop-Flug vereinbart worden, stellt es einen Reisemangel dar, wenn der Flug durch Zwischenlandungen unterbrochen wird und die Ankunft dadurch später als vorgesehen erfolgt.49 Zwischenlandungen auf dem Flug vom oder zum Urlaubsziel sind nicht geeignet, Minderungsansprüche zu begründen, wenn ein Non-Stop-Flug nicht zugesichert wurde.50 Hat sich der Reiseveranstalter in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Änderung von Flugzeiten vorbehalten, so ist kein Reisemangel gegeben, wenn sich die Flugzeit durch eine Flugänderung (hier: Zwischenlandung) verlängert.51

10.2 Das AG Düsseldorf52 hat entschieden, daß nicht in den Reiseunterlagen angekündigte Zwischenaufenthalte zur Minderung des Reisepreises um einen entsprechenden Anteil berechtigen. Die Allgemeinen Reise- bzw. Beförderungsbedingungen sind dabei allerdings nicht erörtert worden. Bei der Bemessung der Minderung ist das Gericht von der gesamten Zeit ausgegangen, um die sich die Beförderung verlängert hatte, hat also die sonst übliche Toleranzzeit von vier Stunden (vgl. unter 13.1 zur Flugverspätung) nicht berücksichtigt.

11. Änderungen von Flugzeiten

Die zwischen dem Reisenden und dem Luftfrachtführer vertraglich vereinbarte zeitlich bestimmte Beförderung kann als sog. Fixgeschäft53 grundsätzlich nicht einseitig verändert werden.54 Dennoch ist die Rechtsprechung bei der Frage, ob und inwieweit Flugzeiten geändert werden dürfen, sehr unterschiedlich.

11.1 Das LG Berlin55 hat die Ansicht des LG Frankfurt a.M.56 bestätigt, daß Änderungen der Flugzeiten und des Abflugortes grundsätzlich unzulässig und ausnahmsweise nur dann statthaft sind, wenn sie aus Sicherheitsgründen geboten sind. Wirtschaftliche Gründe, den Flug nicht oder mit einer anderen Route durchzuführen, sind danach nicht zulässig. In jüngerer Zeit ist daher zu beobachten, daß allgemeine Flugplanänderungsvorbehalte wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG57 für unwirksam erklärt wurden.

Für das AG Stuttgart58 stellt es hingegen überhaupt kein Problem dar, wenn genaue Abflugzeit und Fluggesellschaft 10 Tage vor Urlaubsantritt überhaupt noch nicht bekannt sind. Das Gericht vertritt die Auffassung, bei Charterflügen könnten sich bekanntlich die Flugzeiten "bis kurz vor dem Abflugtermin" ändern. Leider hat es diese Zeitangabe nicht präzisiert.

11.2 Das AG Düsseldorf59 hat einen Reisemangel angenommen in einem Fall, in dem sowohl die Hinflugzeit als auch die Rückflugzeit so verlegt worden waren, daß den Reisenden 2 1/2 Urlaubstage verlorengingen. Bei einer Vorverlegung der Abflugzeit um zehn Stunden hat das AG Hamburg60 eine Minderung des anteiligen Reisepreises um 30 % bejaht. Das AG Düsseldorf61 hat hingegen die Verschiebung der Abflugzeit von 10:00 Uhr auf 22:00 Uhr deshalb für zulässig gehalten, weil die Reisenden rechtzeitig (sechs Tage zuvor) hierauf hingewiesen worden waren.

11.3 Anders sehen das drei Gerichte in Nordrhein-Westfalen. Nach Ansicht des AG Düsseldorf62 und des AG Bonn63 muß ein Reisender die Vorverlegung des Rückfluges um fünf Stunden entschädigungslos hinnehmen. Das AG Essen64 hat sogar eine Vorverlegung der Rückflugzeit um acht Stunden noch nicht als Reisemangel angesehen. Allerdings gilt dies nicht immer.65 Die 24. Zivilkammer des LG Frankfurt a.M. hat schon vor Jahren zu Recht darauf hingewiesen, daß eine Vorverlegung der Abflugzeit nur dann zumutbar ist, wenn dadurch die Nachtruhe nicht unangemessen verkürzt wird.66

11.4 Wird bei einer Kurzreise von vier Tagen die Abflugzeit für die Rückreise von 20:25 Uhr auf 9:30 Uhr vorverlegt, so kann der Reisende den gesamten Reisepreis um 25 % mindern, da faktisch ein kompletter Urlaubstag entfällt67. Das AG Düsseldorf68 hat für die Vorverlegung des Rückfluges um 13 Stunden auf der Basis der Rechtsprechung zu Flugverspätungen 5 % des anteiligen Reisepreises ab der fünften Stunde zuerkannt und darüber hinaus - wegen der besonderen Beeinträchtigungen durch einen Nachtflug - einen pauschalen Minderungsanspruch in Höhe von DM 150,- (für drei oder vier Personen).

11. 5 Wird bei einer Kurzreise (hier: sechs Tage) der Abflug zum Urlaubsort um 15 Stunden verschoben, wird wegen des Verlustes eines ganzen Urlaubstages der gesamte Zuschnitt der Reise so erheblich beeinträchtigt, daß nach Ansicht des LG Frankfurt a.M.69 der Reisende den Vertrag kündigen kann. Das OLG Düsseldorf7 hat aber bei einer einwöchigen Urlaubsreise die Vorverlegung des Rückfluges um einen Tag nebst Änderung des Abflughafens noch nicht für so erheblich gehalten, daß die Kündigung des Reisevertrages gemäß § 651 e Abs. 1 BGB zulässig wäre71.

11.6 Seit Inkrafttreten der Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern (InfVO) müssen sich Reiseveranstalter darauf einstellen, daß eine Änderung der Flugzeiten jedenfalls dann nicht akzeptiert wird, wenn sie den Reisenden nicht rechtzeitig mitgeteilt wird, obwohl dies möglich wäre.72

12. Änderung des Abflug- oder Zielflughafens

Wird die Flugbeförderung nicht am vereinbarten Flughafen begonnen oder beendet, so liegt ein Reisemangel vor. Der Reiseveranstalter darf sich die einseitige Änderung der Flugroute nicht ohne sachlichen Grund73 vorbehalten.

12.1 Das LG Kleve74 hat schon die Verlegung des Abflugortes von Köln nach Düsseldorf für unzulässig erklärt und den Reisenden ein Kündigungsrecht vor Reisebeginn zugebilligt. Ausschlaggebend hierfür war zum einen, daß der Reiseveranstalter die Notwendigkeit der Verlegung nicht überzeugend begründen konnte, zum anderen die Unzumutbarkeit von unterschiedlichem Abflug- und Ankunftsort für die mit dem PKW anreisende fünfköpfige Familie. Demgegenüber sieht das AG Düsseldorf75 in einem Rückflug nach Düsseldorf statt nach Münster keinen Grund für eine Reisepreisminderung, solange die Toleranzgrenze von vier Stunden nicht überschritten wird.76

12.2 Das AG Wiesbaden77 hat hingegen die Verlegung des Abflugortes von Frankfurt a.M. nach Brüssel für zulässig gehalten. Angesichts der Reisezeit in die Karibik fiel der zusätzliche dreistündige Bustransfer nach Auffassung des Gerichts nicht so entscheidend ins Gewicht, daß die Reisenden den Vertrag deshalb hätten kündigen dürfen.

12.3 Wird der Rückflug dergestalt an einen anderen Flughafen verlegt, daß dem Reisenden wegen des notwendigen Transfers ein ganzer Urlaubstag entgeht, so kann er nicht nur den Reisepreis um 100 % des anteiligen Preises für einen Tag mindern, sondern auch eine Entschädigung für vertanen Urlaub in Höhe von DM 100,- verlangen.78

12.3 Die Änderung des Rückfluges von einem Direktflug nach Köln in eine Flugbeförderung nach München mit anschließendem Bustransfer stellt einen Reisemangel dar, der den Reisenden - ohne vorheriges Abhilfeverlangen - zur sofortigen Buchung eines ihm günstigeren Direktfluges (im entschiedenen Fall nach Düsseldorf) berechtigt.79 Führt der Rückflug statt nach Düsseldorf nach Frankfurt a.M., so haftet der Reiseveranstalter für die Kosten des von den Reisenden selbst organisierten Transportes nach Düsseldorf und, wenn die späte Ankunft dort zusätzliche Kosten für die Heimreise zum Wohnort erforderlich macht, auch für diese.80

12.4 Landet beim Rückflug ein Reisender wegen eines Nachtlandeverbotes auf einem anderen als dem vertraglich vereinbarten Zielflughafen und wird er von dort mit dem Bus zum Zielflughafen befördert, liegt ein Reisemangel vor81. Erst recht gilt dies, wenn keinerlei Transfer angeboten wird.82

13. Flugverspätungen

13.1 Ein Reisender muß im Ferienflugverkehr grundsätzlich nur eine Verspätung von bis zu vier Stunden entschädigungslos hinnehmen83. Bei einem um 17 Stunden verspäteten Abflug nach Zypern steht nach Ansicht des AG Nürnberg84 dem Reisenden folgerichtig ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises zu.85 Anders beurteilt sich die Rechtslage bei einem Langstreckenflug: Das AG Wiesbaden86 hat unseres Erachtens zutreffend ausgeführt, daß bei einem mehrstündigen Flug in die Karibik (9 - 10 Stunden) eine Abflugverzögerung um ca. fünf Stunden keinen erheblichen Reisemangel darstellt. Eine andere Begründung hat das AG Düsseldorf87 gewählt: Für eine knapp sechsstündige Verspätung eines Fluges nach Antalya hat es eine Reisepreisminderung wegen des äußerst günstigen Reisepreises abgelehnt.

13.2 Die Grenze der zumutbaren Flugverspätung bei einer Fernreise darf aber nach Ansicht des LG Frankfurt a.M.88 nicht derart hoch angesetzt werden, daß der Reisende eine Zeit, die einem Urlaubstag entspricht, für nicht erholsame Wartezeit aufwenden muß. Unseres Erachtens ist hier eine differenzierte Betrachtung angebracht, da der Reisende gerade bei Langstreckenflügen ohnehin bereit ist, die Zeit eines Urlaubstages für die Beförderung zu opfern. Die - bislang vereinzelt gebliebene - Entscheidung des AG Stuttgart,89 wonach ein Reisender im Zeitalter des Massentourismus auch eine um 21 Stunden verspätete Ankunft entschädigungslos hinnehmen muß, geht jedenfalls zu weit - gleichgültig, ob es sich um einen Kurz-, oder Mittel- oder Langstreckenflug handelt.

13.3 Das AG Bad Homburg v.d.H.90 hat die Ansicht vertreten, daß bei Verspätung eines Charterfluges im Rahmen einer Urlaubsreise (richtig wohl: Nichtbeförderung) kein Anspruch aus der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates über eine gemeinsame Regelung von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr91 hergeleitet werden kann.

13.4 Hat der Reiseveranstalter bei einem Flug mit geplanter Zwischenlandung weder bestimmte Flugzeiten noch eine bestimmte Aufenthaltsdauer zugesichert, so stellen eine Flugverschiebung und ein dadurch verursachter Zwischenaufenthalt von sechs Stunden keinen Reisemangel dar. Dies gilt nach Ansicht des AG Stuttgart92 jedenfalls dann, wenn der Veranstalter in einer "Allgemeinen Leistungsbeschreibung" in dem der Buchung zugrunde liegenden Reisekatalog darauf hingewiesen hat, daß An- und Abreisetag nicht als Urlaubstag angesehen werden dürfen.

13.5 Auch das AG Charlottenburg93 hat die Ansicht vertreten, daß sich ein Reiseveranstalter in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Änderung von Flugzeiten wirksam vorbehalten kann und daher dann kein Reisemangel gegeben ist, wenn sich die Flugzeit infolge einer Zwischenlandung verlängert. Die gleiche Auffassung vertritt das AG Stuttgart.94 Ob diese Rechtsprechung mit den Regeln der §§ 9, 10 und 11 AGBG vereinbar ist und, auch im Lichte der Rechtsprechung des BGH95 zu den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Lufthansa, zugunsten des Reiseveranstalters (als "vertraglichem Luftfrachtführer") Bestand haben kann, erscheint uns sehr fraglich. Richtig ist wohl eher die Auffassung des AG Hersbruck96 und des AG Düsseldorf97, nach der ein unbegrenzter Flugplanänderungsvorbehalt98 die Reisenden unangemessen benachteiligt und damit gem. § 9 AGBG unwirksam ist.

14. Verspäteter Abflug

14.1 Nach der - unseres Erachtens nicht akzeptablen - Ansicht des AG Bad Homburg v.d.H.99 soll es einem Reisenden auch zur Nachtzeit zumutbar sein, bei einer Abflugverspätung eine Wartezeit von ca. sieben Stunden am Flughafen zu verbringen. Verbringt der Reisende auf eigene Initiative diese Wartezeit in einem Hotel, so kann er nach Auffassung des Gerichts nicht erwarten, daß ihm die neue Abflugzeit dort mitgeteilt wird.

14.2 Ein um mehr als 11 Stunden verspäteter Abflug stellt einen Reisemangel dar. Da der gesamte Abreisetag aber im wesentlichen nicht für Erholung, sondern zur Rückreise vorgesehen ist, kann bei einem verspäteten Abflug keine nutzlos aufgewendete Urlaubszeit reklamiert werden.100 Fällt aufgrund der Verspätung ein Abendessen im Hotel aus, so kann der Reisende dafür nicht den Reisepreis mindern. Mit Recht weist das AG Bad Homburg v.d.H.101 darauf hin, daß mit der Verpflegung, die regelmäßig an Bord des Flugzeuges gereicht wird, die geschuldete Verpflegungsleistung auch in solchen Fällen hinreichend erfüllt ist.

14.3 Wird eine Urlaubsreise ohne Verkürzung des Aufenthaltes um einen Tag verschoben, so begründet dies lediglich Minderungsansprüche in Höhe des auf einen Tag entfallenden anteiligen Reisepreises. Ein Anspruch wegen entgangener Urlaubsfreude ist nicht gerechtfertigt.102

15. Verspätete Rückkehr

15.1 Gibt die Reisebestätigung einen bestimmten Tag als Endzeitpunkt einer Reise an, kann der Reisende nach Meinung des LG Frankfurt a.M.103 davon ausgehen, daß die Reise an diesem Tag (spätestens 24:00 Uhr) beendet sein wird. Das gilt nach Meinung des Gerichts auch bei einer Auslandsreise in andere Zeitzonen. Es könne von einem durchschnittlichen Pauschalreisenden104 nicht erwartet werden, daß er aus der Angabe des Rückflugtages in der Reisebestätigung von sich aus eine entsprechende Zeitverschiebung gegenüber der mitteleuropäischen Zeit einkalkuliert und damit aus eigenen Überlegungen zu dem Ergebnis kommt, daß die Ankunft in Deutschland erst einen Tag später sein wird. Der Reisende konnte in dem entschiedenen Fall daher mit der Ankunft am benannten Tag um (spätestens) 24:00 Uhr rechnen. Da aber die von der Rechtsprechung entwickelte Toleranzzone von vier Stunden zugrunde gelegt werden muß (siehe oben unter 13), verblieb als minderungsfähige Zeitspanne nur der Zeitraum von 4:00 Uhr des nächsten Tages bis zur aktuellen Landezeit.

15.2 Wird eine Urlaubsreise um einen Tag verschoben, ohne daß sich der Gesamtaufenthalt verkürzt, so begründet dies nach Meinung des LG Frankfurt a.M.105 lediglich Minderungsansprüche in Höhe des auf einen Tag entfallenden anteiligen Reisepreises. Ein Minderungsanspruch für einen weiteren Tag ist nicht begründet. Nicht gerechtfertigt ist nach Ansicht des Gerichts ein Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude.

15.3 Ein Reisender, der wegen einer Verspätung des Rückfluges seine Arbeit nicht rechtzeitig aufnehmen kann, erleidet nur dann einen Vermögensschaden, wenn sein Arbeitgeber ihm das Gehalt entsprechend kürzt. Wird dem Arbeitnehmer hingegen ein Urlaubstag (bezahlter Pflichturlaub) angerechnet, so entsteht ihm lediglich ein immaterieller Schaden i.S.d. § 651 f Abs. 2.106 Für den Verlust der Freiheit, einen Urlaubstag nach eigenen Vorstellungen gestalten zu können, erschien dem AG Düsseldorf107 eine Entschädigung von 100,- DM pro Tag angemessen.

15.4 Anders ist die Rechtslage, wenn ein reiner Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde. Für Ersatz des immateriellen Schadens ist bei dem dann anzuwendenden reinen Werkvertragsrecht i.V.m. § 361 BGB kein Raum. Der Passagier kann Ersatz des ihm entstandenen materiellen Schadens verlangen, zu dem gegebenenfalls auch sein Verdienstausfall gehört108, nicht jedoch der Wert nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

16. Gepäckverspätung und -verlust

16.1 Wird dem Reisenden das Reisegepäck am Tag nach der Ankunft am Zielort ausgehändigt, soll dies nach Meinung des AG Ludwigsburg109 kein Reisemangel, sondern nur eine geringfügige und damit entschädigungslos hinzunehmende Beeinträchtigung der Reise sein.

16.2 Das AG Hamburg110 hat für eine länger dauernde Verspätung von Reisegepäck die Auffassung vertreten, daß Reisende sich auch ohne offizielle Zustimmung der örtlichen Reiseleitung mit Ersatzkleidung eindecken müßten, um das Beste aus ihrem Urlaub zu machen. Auf dieser Grundlage hat es eine Minderung von 30 % des Tagespreises (vom dritten Reisetag bis zum Eintreffen des Gepäcks) anerkannt. Es erscheint jedoch fraglich, ob vom Reisenden die Vorlage solcher Kosten verlangt werden kann, solange nicht feststeht, ob und in welcher Höhe diese vom Reiseveranstalter letztlich getragen werden.

16.3 Kommen Gegenstände aus dem aufgegebenen Gepäck des Reisenden abhanden, so haftet der Reiseveranstalter nur in den Grenzen des Art. 22 Abs. 2 b) Warschauer Abkommen, sofern dieses Anwendung findet. Das LG Düsseldorf111 ist mit dieser Entscheidung ausdrücklich der gegenteiligen Ansicht des LG Berlin112 entgegengetreten. Im entschiedenen Fall waren Minderungsansprüche nach § 651 d BGB offensichtlich nicht geltend gemacht worden, für die nach herrschender Auffassung die Haftungsgrenzen des Warschauer Abkommens nicht gelten.

17. Rückbestätigung des Fluges

17.1 Das LG Düsseldorf113 hat im Anschluß an das LG Frankfurt a.M.114 darauf hingewiesen, daß die Bestätigung des Rückfluges allein den Zweck hat, der Fluggesellschaft eine optimale Auslastung ihrer Kapazität zu ermöglichen, indem sie nicht bestätigte Plätze an andere Reisende vergibt. Zweck der Rückbestätigung sei es aber nicht, der Fluggesellschaft mehr Flexibilität durch die Verlegung der Abflugzeiten zu verschaffen. Ebenso hat das AG Hamburg115 entschieden.

17.2 Das AG Charlottenburg116 hat die Auffassung vertreten, daß ein Reiseveranstalter über seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Pflicht des Reisenden zur Rückbestätigung des Fluges nicht wirksam vereinbaren kann. Das Urteil wurde vom LG Berlin117 bestätigt. Beide Gerichte vertreten die Auffassung, daß eine Klausel, wonach der Reisende seinen Anspruch auf Rückbeförderung verliert, wenn er sich den Rückflug nicht binnen einer bestimmten Frist hat bestätigen lassen, gegen § 9 Abs. 1 AGBG verstößt.

17.3 Ein Reisender, der einen Rückflug bestätigt haben will, kann sich nicht auf die Aussage des Reiseleiters eines anderen Reiseveranstalters verlassen118.

18. Haftung für Nachsendung von Koffern

Ein Luftfrachtführer, der sich bereit erklärt, am Zielort des Rückfluges das Reisegepäck in Verwahrung zu nehmen und an den Wohnort des Reisenden nachzusenden, haftet nicht für den Verlust des Gepäcks während der Zustellung.119

19. Sonstige Reisemängel

19.1 Ein Luftfrachtführer hat nach Ansicht das AG Bad Homburg v.d.H.120 einen Verspätungsschaden regelmäßig nicht zu vertreten, wenn das Flugzeug vor dem Start einer umfangreichen technischen Überprüfung unterzogen worden und der technische Defekt während des Fluges aufgetreten ist.

19.2 Anders beurteilt insbesondere die jüngste Rechtsprechung technische Probleme, die vor dem Start auftreten und zu einer Verschiebung des Abfluges führen. Das OLG Düsseldorf121 hat im Juni 1996 entschieden, daß ein Luftfrachtführer nach § 325 BGB122 für die Kosten eines Ersatzfluges haftet, wenn ein Triebwerksschaden den Einsatz des Flugzeuges verhindert. In einem vom OLG Frankfurt a.M.123 entschiedenen Fall sind die Kosten eines Ersatz-Charterfluges für neun Passagiere als Schadensersatz wegen Nichterfüllung zugesprochen worden. Das Gericht betrachtete das Chartern eines Flugzeuges durch die Passagiere als angemessene Maßnahme, da diese anderenfalls einen Anschlußflug nicht erreicht und dadurch wichtige Termine versäumt hätten. Die beklagte Fluggesellschaft konnte sich nicht damit entlasten, daß sie ihre Flugzeuge regelmäßig gewartet hätte und der Defekt für sie unvorhersehbar gewesen sei. Obwohl beide Urteile zu Linienflügen ergangen sind, ist damit zu rechnen, daß diese Rechtsprechung auch auf Flüge im Rahmen von Pauschalreisen übertragen werden könnte.

19.3 Kann bei einer aus zwei Teilen bestehenden Reise der Flug vom ersten zum zweiten Aufenthaltsort nicht durchgeführt werden, weil er ausgebucht wurde, so liegt grundsätzlich ein Fall der vom Reiseveranstalter zu vertretenden Unmöglichkeit vor. Die Reisenden können Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Erklären sich die Reisenden jedoch mit der Durchführung des zweiten Urlaubsteiles an einem anderen als dem gebuchten Ort einverstanden, so stehen ihnen im Hinblick auf Abweichungen von den vertraglich vereinbarten Leistungen Gewährleistungsansprüche zu.124

19.4 Nach Ansicht des LG Berlin125 rechtfertigt ein Flug mit einem Propellerflugzeug keine Minderung des Reisepreises, wenn kein Flug mit einem Strahlflugzeug (Jet) geschuldet war. Ist dies aber der Fall, dann ist unseres Erachtens ein Reisemangel gegeben.126

19.5 Turbulenzen während des Fluges sind regelmäßig bloße Unannehmlichkeiten. Sie können nur dann als Reisemangel in Betracht kommen, wenn die Auswirkungen über bloße psychische Beeinträchtigungen hinausgehen.127

20. Minderung

Erstattet der Leistungsträger des Reiseveranstalters (hier: Luftfrachtführer) dem Reisenden im Wege der Kulanz einen Betrag, der über den durch den verlorenen Koffer entstandenen Schaden hinausgeht, so kann dies als Minderungsbetrag angesehen werden, den sich der Reisende bei der Geltendmachung von Minderungsansprüchen gegenüber dem Reiseveranstalter anrechnen lassen muß.128

21. Verdienstausfall

21.1 Kann der Reisende aus dem nach Anschluß des Reisevertrages übersandten Flugschein erkennen, daß die Rückreise einen Tag später als in der Reisebestätigung angegeben beendet sein wird, so ist er nach § 254 Abs. 2 BGB gehalten, diesen zusätzlichen Tag nicht als Arbeitstag einzuplanen. Tut er es dennoch, scheidet nach Ansicht des LG Frankfurt a.M.129 ein Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Rückkehr aus.

21.2 Bei verspäteter Rückkehr aus dem Urlaub erkennt die Rechtsprechung in der Regel für versäumte Arbeitszeit keinen Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall zu, sondern allenfalls eine Entschädigung für vertane Urlaubszeit (§ 651 f BGB). Dies beruht darauf, daß Arbeitnehmern bei verspäteter Rückkehr aus dem Urlaub häufig bezahlter Pflichturlaub zugewiesen wird.130

22. Das Reiserecht und das Warschauer Abkommen

22.1 Das Recht des Reisenden auf Minderung der Reisepreises wird durch das Warschauer Abkommen nicht eingeschränkt.131 Soweit das Warschauer Abkommen auf eine Luftbeförderung Anwendung findet, sind aber nach der zutreffenden Ansicht des AG Hannover132 Ansprüche auf Schmerzensgeld gemäß § 847 BGB neben den Ersatzansprüchen aus Art. 17 - 19 WA für Körper-, Sach- und Verspätungsschäden ausgeschlossen.133

22.2 Das AG Bad Homburg134 hat die Ansicht vertreten, daß ein Reisender, der eine wertvolle Armbanduhr im Reisegepäck statt im Handgepäck befördert, die in eigenen Angelegenheiten zu beachtende Sorgfalt so erheblich verletzt, daß damit das Verschulden des Luftfrachtführers vollständig verdrängt wird. Da mit der Möglichkeit des Verlustes von aufgegebenem Gepäck135 immer gerechnet werden müsse, sei es zumutbar, eine Armbanduhr im Handgepäck mitzuführen.

22.3 Das in einem kombinierten Flug-/Fluggepäckschein angegebene Gewicht des Reisegepäcks gilt bis zum Beweis des Gegenteils als richtig. Sind auf einem solchen Dokument mehrere Gepäckstücke eingetragen, muß der Luftfrachtführer sich zur Berechnung der Haftungssumme am Gesamtgewicht der Gepäckstücke festhalten lassen, wenn es ihm nicht möglich ist, das konkrete Gewicht des einzelnen verlorengegangenen Gepäckstückes anzugeben136.

22.4 Ein Luftfrachtführer haftet nicht schon deswegen unbegrenzt nach Art. 25 WA für den Verlust eines Gepäckstückes, weil er zum Schadensverlauf nichts vortragen kann. Das AG Hannover137 ist damit für den Fall des vollständigen Verlustes nicht dem OLG Köln138 gefolgt, das in einem vergleichbaren Frachtschadensfall (Beschädigung des Frachtgutes) Art. 25 WA angewendet hat.139

22.5 Das Verhältnis der Ausschlußfrist des § 651 f Abs. 1 BGB (1 Monat nach Beendigung der Reise) zu derjenigen des Art. 26 Abs. 2, S. 2 WA (21 Tage nach Zurverfügungstellen des Gepäcks) hat das AG Düsseldorf140 offengelassen, da im entschiedenen Fall beide Fristen versäumt waren. Nach Auffassung des Gerichts ist es gerechtfertigt, im Falle eines behaupteten Teilverlustes von mitgeführten Reisegegenständen die Frist des Art. 26 Abs. 2 WA zumindest entsprechend anzuwenden.

22.6 Erleidet ein Fluggast durch das (z.B. in Australien) vor der Landung vorgeschriebene Versprühen von Desinfektionsmitteln im Flugzeug eine allergische Gesundheitsbeeinträchtigung, so handelt es sich dabei nicht um einen betriebsbedingten "Unfall" i.S.d. Art. 17 WA. Kann sich ein an einer Allergie leidender Fluggast den Wirkungen des Desinfektionsmittels nur aufgrund eigener Vorkehrungen entziehen, ist ein unterlassener Hinweis der Fluggesellschaft an das Bordpersonal auf die Anfälligkeit des Passagiers für dessen Gesundheitsbeeinträchtigung nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M.141 nicht mehr kausal, wenn der Fluggast während des Fluges einschläft, ohne das Bordpersonal seinerseits auf seine Allergie aufmerksam gemacht zu haben, und deshalb auch entsprechende Ankündigungen nicht hört.

Fußnoten:

  1. RRa 1994, 134.
  2. Ruhwedel, Der Luftbeförderungsvertrag (3. Aufl. 1997), Rdnr. 3 m.w.N.
  3. LG Berlin, RRa 1996, 233.
  4. LG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 740.
  5. AG Heidelberg, RRa 1997, 243; vgl. auch: AG Stuttgart-Bad Cannstadt, RRa 1998, 5.
  6. LG Düsseldorf, a.a.O. (Fn. 4).
  7. LG Düsseldorf, RRa 1995, 53; AG Hamburg, RRa 1995, 231 und RRa 1996, 133 .
  8. RRa 1995, 91 (mit abl. Anm. Schmid)
  9. RRa 1995, 65
  10. NJW 1985, 906.
  11. RRa 1995, 171.
  12. LG Frankfurt a.M., RRa 1995, 168.
  13. RRa 1995, 16.
  14. Gansfort (RRa 1994, 2 ff.) legt dar, daß der Chartervertrag kein Vertrag zugunsten Dritter, sondern nur ein unechter Vertrag zugunsten Dritter (S. 26) ist. Nach Ansicht des Verf. (RRa 1994, 7) hat der Fluggast bei einer Flugpauschalreise auch aus wertpapierrechtlicher Sicht keinen Beförderungsanspruch aus dem Flugschein. Kritisch zur Konstruktion des Vertrages zugunsten Dritter, insbesondere nach Umsetzung der EG-Pauschalreiserichtlinie: Schwenk, Rechtsverhältnisse bei der Flugpauschalreise, RRa 1997, 3/9 sowie Ehlers, in: Müller-Rostin/Schmid (Hrsg.), Luftverkehrsrecht im Wandel, S. 39 ff.
  15. AG Frankfurt a.M., RRa 1994, 209.
  16. OLG Düsseldorf, VersR 1993, 892 = MDR 1993, 734 = RRa 1993, 15.
  17. RRa 1994, 34.
  18. LG München II, RRa 1994, 190.
  19. NJW-RR 1997, 1138.
  20. RRa 1997, 176 = TranspR 1997, 1340.
  21. Vom 14.11.1994 (BGBl. I 3436).
  22. RRa 1997, 179.
  23. RRa 1997, 185.
  24. AG Stuttgart, RRa 1994, 137; ebenso: AG Hamburg, Urteil vom 16.4.1996, RRa 1996, 232. Vgl. dazu auch Schmid, NJW 1992, 494/467 und 1994, 2451/2452 sowie RRa 1994, 74, jeweils m.w.N.
  25. AG Stuttgart, RRa 1994, 137. Ebenso: AG Rüsselsheim, RRa 1997, 86.
  26. AG Stuttgart, RRa 1994, 191. Vgl. aber LG Frankfurt a.M., TranspR 1991, 347/348 = NJW 1991, 2572.
  27. RRa 1996, 43.
  28. Siehe ausführlich dazu: Schmid, RRa 1996, 44.
  29. AG Frankfurt a.M., RRa 1996, 205 = NJW-RR 1996, 1335; bestätigt vom LG Frankfurt a.M. , Urteil vom 19.6.1996, Az.: 2/1 S 406/95 [unveröffentlicht].
  30. RRa 1995, 189.
  31. RRa 1994, 132.
  32. RRa 1996, 38.
  33. RRa 1997, 178.
  34. RRa 1995, 175.
  35. AG Nürnberg, RRa 1997, 242.
  36. RRa 1996, 42.
  37. AG Hamburg, RRa 1994, 82, ebenso: AG Bad Homburg v.d.H., RRa 1996, 61 sowie AG Frankfurt a.M., NJW-RR 1997, 1339; Vgl. auch: LG Frankfurt a.M., RRa 1994, 207.
  38. NJW-RR 1994, 633.
  39. LG Frankfurt a.M., RRa 1994, 207.
  40. RRa 1996, 59.
  41. BGH, BGHZ 85, 301 = NJW 1993, 448/449 = ZLW 1983, 43. Vgl. dazu im einzelnen: Ruhwedel, Der Luftbeförderungsvertrag (3. Aufl. 1997), Rdnr. 176 f.; ders., Die Rechtsstellung des Flugzeugkommandanten im zivilen Luftverkehr (1964), S. 139 ff.; Schmid, Rechte und Pflichten des Piloten (1996), Rdnr. 219 ff.
  42. Siehe dazu Schmid, in: Giemulla/Schmid, FrankfKomm, Bd. 1: Luftverkehrsgesetz, § 29 LuftVG, Rdnr. 50 ff.; ders., Rechte und Pflichten des Piloten (1996), Rdnr. 196 ff.
  43. BGH, BGHZ 85, 301 = NJW 1993, 448/449 = ZLW 1983, 43.
  44. RRa 1997, 19 = NJW-RR 1997, 821.
  45. Ausführlich dazu: Schmid, Rechte und Pflichten des Piloten, Rdnr. 234.
  46. RRa 1994, 174.
  47. Vgl. Führich, RRa 1996, 76; Schmid, NJW 1996, 1636; Tonner/Lindner, VuR 1996, 249.
  48. RRa 1997, 197.
  49. AG Essen, RRa 1995, 130.
  50. AG Frankfurt a.M., RRa 1994, 58. Vgl. aber auch AG Offenbach a.M., RRa 1995, 91 mit abl. Anm. Schmid.
  51. AG Charlottenburg, RRa 1994, 83. Vgl. auch AG Stuttgart, RRa 1994, 83.
  52. NJW-RR 1997, 1139.
  53. Ruhwedel, a.a.O, S. 161 m.w.N.
  54. So AG Hamburg, RRa 1996, 133.
  55. RRa 1995, 111.
  56. NJW-RR 1989, 48.
  57. AG Hersbruck, RRa 1997, 237; AG Düsseldorf, RRa 1997, 240.
  58. RRa 1997, 185.
  59. RRa 1996, 17; ebenso für den Verlust von (aufgerundet) zwei Urlaubstagen: AG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1343.
  60. RRa 1996, 44. Gleichzeitig hat das Gericht aber festgestellt, daß der Reisevertrag deswegen nicht gekündigt werden konnte.
  61. RRa 1997, 235.
  62. RRa 1995, 151.
  63. RRa 1996, 231.
  64. RRa 1995, 130.
  65. Ausführlich dazu: Schmid, RRa 1995, 151 m.w.N.
  66. NJW-RR 1986, 1174; bestätigt in NJW-RR 1989, 48; ähnlich AG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1343 und RRa 1997, 226.
  67. AG Hamburg, NJW-RR 1997, 1138.
  68. NJW-RR 1998, 51 = RRa 1997, 221; vgl. auch LG Düsseldorf, RRa 1997, 40 (Vorinstanz).
  69. RRa 1997, 43 = NJW-RR 1997, 820.
  70. NJW-RR 1998, 51 = RRa 1997, 221.
  71. U.E. zu Unrecht ist das OLG Düsseldorf davon ausgegangen, daß der Kläger sein Einver- ständnis zu einem anderen Zielflughafen im Urlaubsland (Transfer 3 Stunden) bereits bedin- gungslos erklärt hatte, da zu diesem Zeitpunkt die Rückreise noch unverändert angeboten wurde.
  72. Vgl. dazu oben unter 3.7.
  73. Vgl. oben 10.1.
  74. RRa 1997, 229.
  75. RRa 1997, 235.
  76. Vgl. 13.1 zur Flugverspätung.
  77. RRa 1997, 121.
  78. AG Düsseldorf, RRa 1997, 240.
  79. AG Stuttgart, RRa 1995, 125.
  80. AG Düsseldorf, RRa 1997, 226.
  81. AG Essen, RRa 1996, 60.
  82. AG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1343.
  83. st. Rspr., in jüngerer Zeit z.B. AG Essen, RRa 1996, 60; AG Kleve, RRa 1996, 113; AG Hersbruck, RRa 1997, 237.
  84. RRa 1997, 85.
  85. Wegen eines um 43 Stunden verzögerten Abfluges siehe AG Mannheim, RRa 1997, 120. We- gen einer Verspätung um 75 Stunden: AG Hanau, RRa 1997, 112; um 20 Stunden LG Frank- furt a.M. RRa 1997, 218.
  86. RRa 1997, 121.
  87. RRa 1998, 15.
  88. RRa 1994, 60.
  89. RRa 1996, 61.
  90. RRa 1994, 176; so auch schon AG Düsseldorf, RRa 1994, 103 (L).
  91. Verordnung vom 4.2.1991, ABl. EG Nr. L 36 vom 8.2.1991, S. 5; abgedruckt auch in der Textsammlung Giemulla/Schmid, Recht der Luftfahrt [2. Aufl. 1996], unter II-2.
  92. RRa 1994, 83; bestätigt in RRa 1995, 188.
  93. RRa 1994, 83.
  94. RRa 1994,83 und RRa 1995, 188.
  95. NJW 1983, 1322 = TranspR 1983, 116.
  96. RRa 1997, 237.
  97. RRa 1997, 240.
  98. Vgl. auch oben unter 11 - Änderung von Flugzeiten.
  99. RRa 1996, 208.
  100. AG Bad Homburg v.d.H., RRa 1994, 176; RRa 1995, 18.
  101. RRa 1995, 18.
  102. LG Frankfurt a.M., RRa 1994, 207.
  103. NJW-RR 1994, 310.
  104. Denkbar ist, daß ein anderer, strengerer Maßstab anzulegen ist, wenn der Reisende auch beruflich viel in das Ausland reist und daher mit der Zeitverschiebung vertraut sein müßte.
  105. RRa 1994, 207.
  106. AG Düsseldorf, RRa 1997, 178; so schon zuvor LG Berlin, NJW-RR 1990, 1018 und LG Frankfurt a. M., NJW-RR 1991, 630.
  107. RRa 1997, 178.
  108. AG Düsseldorf, RRa 1997, 183.
  109. RRa 1995,188.
  110. RRa 1997, 79.
  111. LG Düsseldorf, RRa 1997, 184.
  112. NJW-RR 1990, 1018.
  113. NJW-RR 1994, 740/741.
  114. NJW-RR 1989, 48.
  115. RRa 1996, 133.
  116. RRa 1995, 34.
  117. RRa 1995, 111.
  118. AG Bad Homburg v.d.H., RRa 1994, 136.
  119. LG Frankfurt a.M., RRa 1994, 210, so auch schon AG Bad Homburg v.d.H., RRa 1994, 50 (Vorinstanz).
  120. Urteil vom 28.7.1993, RRa 1994, 65.
  121. RRa 1997, 84 = NJW-RR 1997, 930 = TranspR 1997, 150.
  122. Es handelt sich hierbei um Fälle der sogenannten Nichtbeförderung. Anders (Anwendung von Art. 19 WA) für den Fall, daß der Ersatzflug unter derselben Flugnummer ausgeführt wird: AG Frankfurt a.M., RRa 1998, 7. Auch hier wurde jedoch die Haftung des Luftfrachtführers bejaht, da dieser sich wegen des Triebwerksschadens nicht entlasten konnte.
  123. NJW-RR 1997, 1134 = TranspR 1997, 373 = ZLW 1997, 540.
  124. AG Königstein i.T., RRa 1996, 149.
  125. RRa 1994, 101 (L).
  126. Ausführlich dazu: Schmid/Sonnen, NJW 1992, 464/466.
  127. AG Bonn, RRa 1996, 231; so auch LG Frankfurt a.M., 21.7.1986 - 2/24 S 36/86.
  128. AG Bad Homburg v.d.H., RRa 1996, 160.
  129. NJW-RR 1994, 310.
  130. So schon LG Berlin, NJW-RR 1990, 1018 und LG Frankfurt a.M. a.M., NJW-RR 1991, 630; vgl auch ÔLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 51= RRa 1997, 221: entgangener Gewinn ei- nes selbständigen Gewerbetreibenden bei völligem Scheitern der Reise nicht ersatzpflichtig, da das Geschäft auch bei ordnungsgemäßer Durchführung der Reise geschlossen worden wäre (Ersatz geht nur auf positives Interesse).
  131. OLG Celle, RRa 1995, 163.
  132. RRa 1996, 90.
  133. So auch: OLG Frankfurt a.M., RRa 1996, 139.
  134. RRa 1998, 5.
  135. Vgl. aber auch zum Verlustrisiko bei Aufbewahrung im Handgepäck: AG Bielefeld, RRa 1998, 9 (Haftungsausschluß nach § 3 Abs. 2 a AVBR 1996).
  136. LG Frankfurt a.M., RRa 1996, 168.
  137. RRa 1996, 207, bestätigt durch LG Düsseldorf, RRa 1997, 204.
  138. ZLW 1996, 193 = TranspR 1996, 26.
  139. Vgl. zur Beweislastverteilung: Giemulla, Lastenverteilung und Beweislastverteilung, in: Müller- Rostin/Schmid (Hrsg.), Luftverkehrsrecht im Wandel. Festschrift für Werner Guldimann (1997), S. 115 ff. sowie ders., ZLW 1997, 536.
  140. RRa 1997, 228.
  141. RRa 1997, 140 = ZLW 1997, 544.
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