Rechtsanwalt Prof. Dr. Ronald Schmid  
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"UND FÜHRE SIE NICHT IN VERSUCHUNG..." 1

Plädoyer für eine Begrenzung der richterlichen Rechtsfortbildung im Reiserecht

Von Prof. Dr. Ronald Schmid
[Quelle.: DGfR (Hrsg.), Zur Notwendigkeit einer weiteren Reiserechts-Novelle (Baden-Baden 2000), S. 19 ff.]

I.

Das Reise(vertrags)recht ist ein stark richterrechtlich geprägtes Rechtsgebiet. Das überrascht nicht. Denn das "Reiserecht" ist gerade durch Richterrecht zunächst aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB), später dann aus dem nur bedingt tauglichen Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 651 BGB) entwickelt worden,2 weil der Gesetzgeber bis zum Jahre 1979 den Reisevertrag mehr als zwei Jahrzehnte nicht als eigenständigen, neuen Vertragstypus (Vertrag sui generis) entwickeln wollte. So blieb es - wie so oft, wenn der Gesetzgeber nicht handeln will - Aufgabe der Rechtsprechung, die anstehenden, vom Gesetzgeber aber ungelöst gelassenen Probleme zu lösen.

Die Gerichte konnten und können aber immer nur Einzelfälle lösen, selbst aber kein systematisch geschlossenes System schaffen. Dennoch konnten der Bundesgerichtshof und die Obergerichte mit einigen Meilenstein-Entscheidungen wichtige Eckpunkte setzen,3 die Anerkennung und Akzeptanz erlangt und deshalb dann in die Gesetzgebungsarbeit Eingang gefunden haben. Eines der für die weitere Entwicklung wohl am maßgebendsten Urteile dürfte dabei die sog. Impfschaden-Entscheidung4 sein, mit der der Bundesgerichtshof den Reisevertrag als Werkvertrag angesehen hat - eine Bewertung, die bis zum Inkrafttreten des Reisevertragsrechts unbestritten blieb.

Mit Inkrafttreten des Reisevertragsgesetzes am 1. Oktober 19795 hat sich an der weiteren richterrechtlichen Ausgestaltung des Reiserechts wenig geändert. Nachdem viele der in den Entwürfen noch geregelten Fragen vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages gestrichen worden waren,6 musste (und muss noch heute) die Rechtsprechung auch weiterhin viele Zweifelsfragen hinsichtlich der neuen Vorschriften klären. Stellvertretend hierfür seien hier die hinlänglich bekannten Mauritius-Entscheidung,7 die Ferienhaus-Entscheidung8 oder das Balkonsturz-Urteil9 des Bundesgerichtshofes angeführt.

Ein besonderes Dilemma hinsichtlich der weiteren Klärung reiserechtlicher Streitfragen durch Obergerichte hat sich durch die Anhebung der Berufungs- und Revisionsummengrenzen10 ergeben, da bei einem durchschnittlichen Reisepreis von 1.500 DM konsequenterweise auch die reiserechtlichen Streitwerte im Regelfall niedrig sind. Dadurch bleiben die weitaus meisten reiserechtlichen Streitigkeiten bei den Amts- bzw. Landgerichte anhängig; OLG-Urteile sind selten, BGH-Entscheidungen rar geworden. Das schadet der Rechtsvereinheitlichung, weil jedes Gericht "seine" eigene Auffassung vertritt und sich allenfalls noch am übergeordneten Berufungsgericht orientiert. Doch hindert das inzwischen auch erstinstanzliche Gerichte nicht an einer Rechtsfortbildung.

II.

Es ist schlicht undenkbar und auch nicht wünschenswert, dass ein Gesetz jedes nur denkbare Problem und jede nur vorstellbare Streitfrage abschließend regelt. Zu vielschichtig sind die Lebenssachverhalte. Dennoch sollten die wichtigsten Rechtsfragen, insbesondere solche, die bereits während der Gesetzgebungsarbeit erkennbar sind, vom Gesetzgeber auch geregelt werden. Die heutzutage zunehmend zu beobachtende Tendenz des Gesetzgebers, bestimmte Probleme nicht zu regeln oder ihnen auszuweichen und die Lösung "der Weisheit der Gerichte" zu überlassen, ist nicht nur nicht fair gegenüber der Rechtsprechung, sie ist auch verfassungsrechtlich nicht unproblematisch.

Die einen Rechtsstaat tragende Idee ist das Gleichgewicht der Mächte zwischen Legislative, Exekutive und Jurisdiktion. Diese muss stets aufrecht erhalten bleiben.11 So ist denn auch in Art. 20 GG der Grundsatz der Gewaltenteilung ist eines der fundamentalen Strukturelemente des demokratischen Rechtsstaates statuiert worden. Die Gerichte dürfen nur in engen Grenzen den Gesetzgeber ersetzen oder für ihn handeln. "Judicis est jus dicere, non dare",12 lautet eine alte Rechtsregel:13 Der Richter hat (grundsätzlich) keine gestaltende, sondern nur eine erkennende Aufgabe als Streitentscheider. Flume hat das einmal so formuliert: "Der Richter hat nicht Recht zu setzen. Der Richter ist kein Gesetzgeber. (...) Der Richter 'findet' das Recht, er hat es aber nicht zu 'erfinden'. Das Recht ist ihm aufgegeben."14 Doch wird dieser Rechtsgrundsatz schon mal gerne ungeniert ignoriert, wenn ein wünschenswert erscheinendes Ergebnis anders nicht erreicht werden kann.

Die Rechtsprechung ist an Recht und Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Für die Gesetzgebung ist aber nach dem System des Grundgesetzes (Art. 76 und 77 GG) ausschließlich die gewählte Volksvertretung zuständig. Es ist nicht zu bestreiten, dass die Gerichte berufen sind, Unklarheiten in gesetzlichen Formulierungen oder unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln auszulegen. Wenn aber der Gesetzgeber eine Entscheidung getroffen und eine klare Regelung geschaffen hat, hat der Rechtsanwender nicht das Recht, eine von ihm als unbillig empfundene Entscheidung des Gesetzgebers zu korrigieren, indem er mittels der Analogie eine andere Vorschrift anwendet. Es kann und darf also nicht sein, dass ein - wenn auch "wohlmeinender" - Richter z.B. Regelungen aus einem Gesetzentwurf, den die Exekutive im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nicht hat durchbringen können, nunmehr als eigne Rechtsnormen im Wege der Rechtsfortbildung doch noch umsetzen, schon gar nicht mit der einfachen Bemerkung, es läge eine "Fehlleistung des Gesetzgebers" oder eine "planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes"15 vor. Andernfalls erlaubte man dem Richter, sich durch eigene Wertung zum Ersatz-Gesetzgeber aufzuschwingen. Die Planwidrigkeit mag ja unter Umständen in Einzelfällen noch objektiv feststellbar sein, dem Vorwurf der Fehlleistung wird immer subjektive Maßstäbe zugrunde liegen.

Ein Beleg dafür, wie Gerichte auch im Reiserecht eigene Wege beschreiten, um zu "billigeren Ergebnissen" zu gelangen, ist die als "Mauritius-Entscheidung" in die Annalen des Reiserechts eingegangene Urteil des BGH,1616 mit dem die alte Streitfrage zum Konkurrenzverhältnis des § 651 j zu § 651 e BGB geklärt wurde. Offensichtlich "in verbraucherschützender Absicht"17 entschied sich der BGH für den Vorrang des § 651 e BGB und mißachtete damit den erkennbaren gesetzgeberischen Willen zur billigen Risikoverteilung, wonach der Reiseveranstalter für unkalkulierbare Ereignisse nicht haften sollte.18 Mit der ersten Novelle des Reisevertragsrechts19 musste der Gesetzgeber diese eigenmächtige Abweichung von seiner Wertung korrigieren, indem er durch Einfügung der Worte "allein nach Maßgabe dieser Vorschrift" klarstellte, dass bei einer Beeinträchtigung der Reise durch höhere Gewalt ausschließlich § 651 j BGB anwendbar ist, auch wenn die Beeinträchtigung zu erheblichen Reisemängeln führt.

Eine richterliche Normsetzung im Wege der Rechtsfortbildung ist also nur in den engen Grenzen des geltenden Rechts zulässig, nämlich zur Ausfüllung einer Gesetzeslücke. Das setzt aber eine wirkliche, in der Methodenlehre als sog. "teleologische" bezeichnete Lücke voraus. Und die ist bei genauer Betrachtung vieler richterrechtlicher Rechtsfortbildungen allgemein und im Reiserecht im Besonderen nicht immer existent.

Als Beleg mag die Rechtsprechung zur analogen Anwendbarkeit der reisevertraglichen Regelungen der §§ 651 a ff. BGB dienen:20 Die Rechtsfolgen bei Anwendung der mietvertragsrechtlichen Bestimmungen oder der werkvertraglichen Regelungen21 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf Ferienhaus-Anmietungen mögen dem einen oder anderen nicht gefallen; man mag sie auch als gesetzgeberische "Fehlleistung" bewerten.22 Festzuhalten ist aber: Der Mieter eines Ferienhauses ist nicht rechtlos gestellt. Selbst ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit kann über §§ 538, 541 BGB geltend gemacht werden.23 Existiert also wirklich eine teleologische Regelungslücke? Ist der Fakt, dass ein Urlauber ein Ferienhaus direkt beim Reiseveranstalter aus einem Katalog anmietet, wirklich ein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung von den Fällen, in denen der Urlauber das Ferienhaus über ein örtliches Touristenbüro anmietet und im Streitfall ohne Frage das Zustandekommen eines bloßen Mietvertrages angenommen wird?24

Ich habe da erhebliche Zweifel. Wenn der BGH den rechtfertigenden Grund für die analoge Anwendung in der Verpflichtung sieht, "eine für die Urlaubsgestaltung wesentliche Leistung zu erbringen",25 so ist dem entgegenzuhalten, dass dies eben auch für den Eigentümer eines Ferienhauses gilt, der nicht Reiseveranstalter ist. Zudem halte ich es für nicht überzeugend, wenn ein Urlauber, der lediglich ein Ferienhaus anmieten, sonst aber bewusst keine weiteren Leistungen in Anspruch nehmen, diese sich als Individualreisender vielmehr "selbst verschaffen" will, dennoch mit dem Pauschalreisenden gleichgestellt wird, der die gesamte Organisation des Urlaubs in die Hand eines anderen legt.

Noch bedenklicher erscheint mir aber, dass die Tatsache, dass der Gesetzgeber den Regelungsbereich der § 651 a ff. BGB bewusst26 auf die "Pauschalreise", d.h. auf eine aus mehreren Reiseleistungen bestehendes Leistungsbündel beschränken wollte, dagegen völlig zurückgedrängt wird. Schließlich wird in § 651 a Abs. 1 BGB die (Pauschal-) Reise ausdrücklich als "Gesamtheit von Reiseleistungen" definiert. An dieser Definition muss man sich ausrichten, schon aus Gründen der Rechtssicherheit.

Es drängt sich mir durchaus der Verdacht auf, dass durch die Rechtsprechung ein den Normzweck der § 651 a ff. BGB überdehnender Ausbau des Verbraucherschutzes erfolgt ist durch eine Art "Zwangsbeglückung." Um es aber klar und unmissverständlich zu sagen: Nicht der Ausbau des Verbraucherschutzes wird kritisiert, sondern allein die Tatsache, dass die Gerichte dazu die Normsetzungsbefugnis usurpiert und damit - wenngleich sicher in "guter" Absicht - gegen Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen haben. Denn durch die richterrechtliche Korrektur des gesetzlich definierten Anwendungsbereichs des Reisevertragsrechts wurde für die Reise eine neue Definition gefunden, die etwa so lauten könnte: "Eine Pauschalreise ist jede von einem Reiseveranstalter katalogmäßig angebotene Reiseleistung." Dass auch ein Urlauber, der lediglich ein Ferienhaus anmietet, die gleichen Rechte haben soll wie der "klassische" Pauschalreisende, ist aber eine Gesetzeskorrektur aufgrund einer wertenden Entscheidung des Rechtsanwenders, die m.E. allein durch die Legislative erfolgen kann und darf.

Ähnliches gilt für die Anmietung einer Yacht oder eines Campmobils, die als eine Art schwimmendes bzw. rollendes Ferienhaus angesehen werden.27

Noch klarer zeigt sich, dass der Versuch, die Lösung über die Analogie zu suchen, unzulässig ist, bei der Frage, ob die Bestimmungen der § 651 a ff. BGB auch auf die sog. Nur-Flüge angewendet werden können. Kommt dem Kriterium des "veranstaltermäßigen Anbietens", d.h. dem Umstand, dass ein Reiseveranstalter, der nur die Flugbeförderung als einzelne Reiseleistung zu einem bestimmten Flugpreis28 seinem Katalog anbietet und hierfür eigenverantwortlich einstehen will,29 tatsächlich die entscheidende Bedeutung zu, so wäre der Analogie auch für Einzelflüge Tür und Tor geöffnet.

Die im Rahmen einer Luftbeförderungen auftretenden Rechtsfragen können aber vollumfänglich und völlig zureichend durch das in sich geschlossene Regelwerk der werkvertraglichen Vorschriften der §§ 631 ff. BGB gelöst werden.30 Dabei spielt es keine Rolle, ob der Passagier auf einem im Linienflugverkehr oder im gewerblichen Gelegenheitsluftverkehr31 eingesetzten Flugzeug befördert wird.32 Da das Gesetz mithin für die meisten Rechtsprobleme während einer Luftbeförderung eine Antwort bereithält und nicht schweigt, dürfte kein Gericht sich veranlasst sehen, mittels einer analogen Anwendung der reisevertraglichen Bestimmungen ein Ergebnis zu suchen. Dennoch ist dies - wenngleich bislang vereinzelt33 - geschehen.

Die Analogie verbietet sich also stets, wenn der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen hat, die einen bestimmten Sachverhalt regelt oder zumindest regeln kann.

Das Recht (und ggf. auch die Pflicht) zur richterlichen Rechtsfortbildung muss aus den oben genannten Gründen in engen, ja engsten Grenzen gehalten werden. Da ohne solche das Rechtsstaatsprinzip bedroht werden kann, gilt es, sich an die althergebrachte Weisheit Ovids zu erinnern: Principiis obsta - Am Anfang musst du widerstehen!34

III.

Mit diesem Beitrag will ich keine Richterschelte vornehmen. Mein Anliegen ist es, zu erreichen, dass (auch) im Reiserecht eine rechtliche Situation geschaffen wird, in der ein Richter möglichst gar nicht erst in Versuchung kommen kann, die Grenzen seiner Befugnis - sei es absichtlich oder unabsichtlich - zu überschreiten.

Daher plädiere ich an dieser Stelle auch im Rahmen des Reiserechts für eine Regelungsdichte soweit wie möglich, wenngleich auch nur so weit wie nötig. Wenn der Gesetzgeber also meint, dass z.B. bei der Buchung von Ferienhäusern bei einem Reiseveranstalter die Vorschriften des Reisevertragsrechts die vom Ergebnis sachnäheren sind, so sollte er dies auch ausdrücklich so bestimmen. Es kostet ihn nur die kleine Mühe der sprachlichen Klarstellung im Gesetzestext.35 Rechtsklarheit und damit auch Rechtssicherheit ist schließlich für den Bürger etwas, was m.E. nicht hoch genug eingeschätzt werden kann. Es darf nicht sein, dass durch die richterliche Normsetzung zunächst (häufig auch für den Juristen) eine Kompliziertheit der Rechtslage entsteht, die dann erst durch (teure) Fortbildungsverstaltungen wieder geklärt werden kann, paradoxerweise nicht selten gerade auch von den Personen als Vortragende, die als Richter die Unklarheit mit geschaffen haben.

Mein Petitum ist also, dass der Gesetzgeber und zuvor die die Gesetzesentwürfe vorbereitende Exekutive im Rahmen neuer Gesetzänderungsvorhaben überprüft, ob die Rechtsprechung, die auch bei Anbieten nur einzelner Reiseleistungen durch einen Reiseveranstalter die analoge Anwendung der §§ 651 a ff. BGB zulässt, (nunmehr) auch dem gesetzgeberischen Willen entspricht, und bejahendenfalls dies dann durch einen klaren Gesetzestext zum Ausdruck bringt.36

IV.

Nach alledem wird folgender Vorschlag unterbreitet:

1. In § 651 a Abs. 1 BGB wird ein Abs. (6) eingefügt, der für den Fall, dass man der Rechtsprechung folgen will, folgenden Wortlaut haben könnte:

"(6) Die Vorschriften der § 651 a - l BGB sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Vertrag über lediglich eine einzelne dienende Reiseleistung gebucht wird, die wie eine Reise über einen Katalog von einem Reiseveranstalter angeboten wurde und Urlaubszwecken dient.

2. Für den Fall, dass die analoge Anwendung nicht gewollt wird, empfiehlt sich folgender Wortlaut:

"(6) Die Vorschriften der § 651 a - l BGB gelten nicht, wenn ein Vertrag über lediglich eine einzelne dienende Reiseleistung gebucht wird, auch wenn sie wie eine Reise über einen Katalog von einem Reiseveranstalter angeboten wurde."

Fußnoten:

  1. Matthäus 6, 13.
  2. Siehe dazu die Darstellung bei Bartl, Rdnr. 1 sowie Führich, Reiserecht, Rdnr. 11 ff.; MünchKomm-BGB/Tonner, Vor § 651 a BGB, Rdnr. 17 ff.
  3. So z.B. das Urteil des BGH vom 30. 11.1972, BGHZ 60, 14 = NJW 1973, 318 (Impfschaden), in dem der Reisevertrag als Werkvertrag qualifiziert wurde und dem Reiseveranstalter aufgegeben wurde, seine Stornogebühren am tatsächlichen Aufwand zu orientieren; das Urteil vom 18.10.1973, BGH, BGHZ 61, 275 = NJW 1974, 37 (Ferienhaus I), mit dem die haftungsfreizeichnende Vermittlerklausel als unzulässig eingestuft wurde, oder das Urteil vom 10.10.1974, BGHZ 63,98 = NJW 1975, 40 (Rumänien) mit dem Reisenden ein Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zugebilligt wurde. Damit wurde die analoge Anwendung des heutigen § 651 f Abs. 2 BGB vorgezeichnet.
  4. BGH, BGHZ 60,14 = NJW 1973, 318.
  5. BGBl. 1979 I, S. 509.
  6. Mit Recht konstatierte Joerges (AG 1983,37/58, zit. nach MünchKomm-BGB/Tonner, § 651 a BGB, Rdnr. 51), es seien nur die "ohnehin von der Rechtsprechung konsentierten Programmteile" des Regierungsentwurfes Gesetz geworden.
  7. BGH, BGHZ 85,50 = NJW 1983, 33 = JZ 1983, 107 m. Anm. Teichmann.
  8. NJW 1985, 906 (Ferienhaus II).
  9. BGH, BGHZ 103, 298.
  10. Nach § 511 a ZPO ist die Berufung nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM übersteigt. Die Revision ist nur zulässig, wenn die Revisionssummme 60.000 DM übersteigt oder durch das Oberlandesgericht zugelassen worden ist.
  11. Wird die Trennung beseitigt, ist ein archaisches Staatssystem die Konsequenz: So war z.B. der König Salomon Gesetzgeber und Richter zugleich, wie das bekannte biblische Beispiel des "salomonischen Urteils" (siehe 1. Könige 3,16 ff.) zeigt.
  12. Der Richter soll nicht Recht schaffen, sondern das ihm vorgegebene Recht anwenden.
  13. Siehe Liebs, Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter (3. Aufl. 1983), unter J 162.
  14. So Flume in seinem Schlussvortrag zum Thema "Richter und Recht" auf dem 46. Deutschen Juristentag 1966 (Essen), K 25.
  15. So BGH, BGHZ 119, 152 = NJW 1992, 3158 (Ferienhaus III).
  16. BGH, BGHZ 85,50 = NJW 1983, 33 = JZ 1983, 107 m. Anm. Teichmann. Diese Entscheidung wurde trotz heftiger Kritik nochmals bestätigt in BGH, NJW-RR 1990, 1334 = VuR 1990, 329 (LS) m. Anm. Recken.
  17. So: RGRK/Recken, § 651 j BGB, Rdnr. 7 ff.
  18. So zutreffend: Führich, Reiserecht, Rdnr, 437 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründungen in BT-Drucks. 12/5454, S, 21 und 8/2343. Siehe dazu auch Eckert, S. 183 und MünchKomm-BGB/Tonner, § 651 j BGB, Anm. 5 f.
  19. Gesetz vom 24.6.1994 (BGBl. I, S. 1322).
  20. So BGH, BGHZ 119, 152 = NJW 1992, 3158 (Ferienhaus III). Siehe auch die instanzgerichtlichen Urteile bei Nies/Traut, S. 110 ff.
  21. Vgl. z.B. Bartl, NJW 1983, 1094; Staudinger/Schwerdtner, § 651 a BGB, Rdnr. 76; Tonner, NJW 1981, 1921.
  22. Tonner, AcP 189, 122/137 f (1989); Führich, Reiserecht, Rdnr 69.
  23. BGH, BGHZ 77, 116 = NJW 1980, 1947; ebenso: MünchKomm-BGB/Tonner, § 651 a BGB, Rdnr. 122 und Staudinger/Schwerdtner, § 651 a BGB, Rdnr 92. Zurecht weist Tonner (a.a.O.) darauf hin, dass kein Anlass besteht, diese Entscheidung als durch die neuere Rechtsprechung zu § 651 f Abs. 2 BGB als überholt anzusehen.
  24. h.M.; vgl. für viele: MünchKomm-BGB/Tonner, § 651 a BGB, Rdnr. 112, 121; LG Ravensburg, ZMR1993, 226..
  25. NJW 1985, 906/907.
  26. So ausdrücklich auch: Bidinger/Müller, Reisevertragsrecht, § 651 a BGB, Anm. 7, S. 56.
  27. Siehe Seyderhelm, § 651 a BGB, Rdnr. 35.
  28. Zum Begriff siehe Art. 2, Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23.7.1992, ABl. EG Nr. EG Nr. L 240 vom 24.8.1992, S. 15; abgedruckt auch bei Giemulla/Schmid/Mölls, Europäisches Luftverkehrsrecht, unter B I 1.16.
  29. So z.B. für die Ferienhaus-Anmietung: Seyderhelm, § 651 a BGB, Rdnr. 30.
  30. h.M. Siehe für viele: Ruhwedel, Der Luftbeförderungsvertrag (3. Aufl., 1998), Rdnr. 3, Führich, Reiserecht, Rdnr. 79, Tempel, S. 474 und OLG Düsseldorf, TranspR 1995, 29.
  31. Zur Abgrenzung siehe Schwenk: Handbuch des Luftverkehrsrechts (2. Aufl. 1996), S. 457 f.
  32. Dies dürfte allenfalls Einfluss bei der Beurteilung der Frage haben, welche Erwartungen ein Fluggast an die Serviceleistungen (Verpflegung, Bordunterhaltungsprogramm, Sitzabstände etc.) haben darf. Es ist kein Geheimnis, dass bei der Produktion der deutlich preiswerteren Flugreise im Rahmen eines "Charter-Fluges" (Ferien-Flug) Abstriche gemacht werden müssen, weil das Preisniveau nur durch Kosteneinsparungen erreicht werden kann.
  33. Siehe LG Frankfurt am Main, NJW-RR 1987, 823/825; AG Bad Homburg v.d.H., RRa 1995, 65 und AG Offenbach, RRa 1995, 91 f. (mit Anm. Schmid) und LG Aachen, NJW-RR 2000,133. Die Vorschriften des Werkvertragsrechts haben (zutreffend) angewendet: LG Berlin, NJW-RR 1990, 636 = TranspR 1991, 302; LG Frankfurt am Main, NJW-RR 1990, 1211; LG Stuttgart, NJW-RR 1992, 1272; AG Usingen, RRa 1994, 134; LG Hamburg, RRa 1995, 171; AG Hamburg, RRa 1995, 213 und RRa 1998, 163; LG Berlin, RRa 1996, 233. Siehe auch LG Düsseldorf, RRa 1995, 53 und OLG Düsseldorf, TranspR 1995, 29.
  34. Ovid, Remedia amoris, Vers 91.
  35. Das hat der Gesetzgeber z.B. im Hinblick auf das Verhältnis von § 651 j BGB zu § 651 d BGB getan und damit die Rechtsprechung des BGH (BGHZ 109, 224 = NJW 1990, 572) korrigiert. Vgl. dazu Teichmann, JZ 1990, 436 und 1117.
  36. Das könnte auch durch eine dem § 651 f Abs. 2 BGB entsprechende Regelung im Werkvertragsrecht geschehen. Richtiger hielte ich jedoch die Ergänzung des § 651 a ff. BGB.
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