Rechtsanwalt Prof. Dr. Ronald Schmid  
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  Haftungsausschluss 

 

Das deutsche Schadenersatzrecht ist dringend reformbedürftig!

MDR Blickwinkel, MDR 23/2000, Seite R 1

Viele Hinterbliebene der Opfer des Concorde-Absturzes bei Paris im Juli dieses Jahre wollen der Presse zufolge gegen die Air France, den Flugzeughersteller u. a. potentielle Verursacher, Klage erheben. Eine ganz normale Vorgehensweise, wenn der Versuch einer gütlichen Einigung zu scheitern droht. Umso überraschender ist vielleicht, dass die Klagen in den Vereinigten Staaten erhoben werden sollen.

Allerdings liegt die Triebfeder nicht in den sehr hohen Kompensationen der Vereinigten Staaten von Amerika begründet. Vielmehr hat die Sach- und Rechtslage gerade dieses Flugzeugunglücks wie kein anderes deutlich gemacht, wie unterentwickelt und unzeitgemäß das deutsche System des Schadensersatzrechts ist. Da ist die Suche nach Auswegen fast zwingend.

Das Warschauer Abkommen, das auf nahezu alle internationalen Luftbeförderungen anwendbar ist, trifft zwar einheitliche Regelungen über die Haftung des Luftfrachtführers bei Flugunfällen. Doch enthält es keine Bestimmungen zur Art des Schadensersatzes. Ob also Schmerzensgeld gewährt wird oder nicht, richtet sich allein nach den unterschiedlichen nationalen Rechtsordnungen, die auf den jeweiligen Luftbeförderungsvertrag ergänzend zum Warschauer Abkommen anzuwenden sind. Zwar werden nach deutschem Recht bei einem Unfall im Rahmen einer Luftbeförderung die materiellen Schäden ersetzt - also etwa die Kosten einer ärztlichen Heilbehandlung, Verdienstausfall, Unterhaltsansprüche der Familienangehörigen oder auch die Beerdigungskosten. Schmerzensgeld für Körperverletzungen oder gar für den Verlust einer nahestehenden Person gibt es aber aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsrechts in der Regel nicht.

Während in Frankreich in solchen Fällen immerhin Ersatzleistungen von bis zu 250.000 DM zuerkannt werden können, werden in Urteilen U.S.-amerikanischer Gerichte „moral damages“ sogar in Millionenhöhe zugesprochen, zB für die Angst des Passagiers vor dem Absturz, für den Verlust elterlicher Fürsorge oder für den Verlust der Lebensgemeinschaft. Es darf also nicht verwundern, dass Anwälte, die das Interesse ihrer Mandaten optimal vertreten wollen, auch Ansprüche nach ausländischem Recht prüfen, wenn sich - wie im Fall des Concorde-Fluges - konkrete Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit eines anderen Rechts ergeben.

Im Frühjahr 1999 wurde auf der von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) einberufenen Luftrechtskonferenz in Montreal ein entscheidender Schritt zur Verbesserung der Rechte von Fluggästen bei Flugunfällen gemacht, indem die überholten Haftungsgrenzen des einundsiebzig Jahre alten Warschauer Abkommens aufgehoben wurden. Aber abgesehen davon, dass aufgrund verzögert betriebener Ratifikationsverfahren (auch die Bundesregierung zeigt bedauerlicherweise keine besondere Eile!) wohl noch eine erhebliche Zeit vergehen wird, bis dieses neue Haftungssystem endlich in Kraft treten wird, ändert auch das neue Montrealer Übereinkommen“ nichts hinsichtlich der Frage des Schadensersatzes. Trotz aller Reformbestrebungen wurden im Laufe der Konferenz einfach die politischen Realitäten deutlich: Die Vereinigten Staaten waren nicht bereit, ihr eingeführtes hohes Schutzniveau nach unten zu nivellieren; viele Staaten der sog. Dritten Welt wollten dagegen eine soziale Absicherung auf amerikanischem Standard nicht weltweit eingeführt wissen. Schließlich muss das weit höhere Haftungsrisiko auch versichert werden können. Um das Reformwerk nicht zu gefährden, wurde das heikle Thema einfach ausgeklammert. Daher wird sich der Schadensersatzumfang auch nach Inkrafttreten des Montrealer Übereinkommens weiterhin nach den Vorschriften des nationalen Rechts richten, dem der Luftbeförderungsvertrag jeweils unterliegt.

Somit ist nicht zu übersehen, dass das deutsche Recht dringend überarbeitet werden muss. Die Bundesregierung, die das neue Haftungsübereinkommen begrüßt hat, ist aufgefordert, nunmehr rasch und vor allem konsequent zu handeln. Denn es ist nicht länger hinzunehmen, dass ein deutscher Passagier bei einem Flugunfall rechtlich schlechter gestellt ist als sein Sitznachbar aus Frankreich oder den Vereinigten Staaten. Der Schadensersatz muss ein angemessenes Schmerzensgeld für den Verletzten oder die Hinterbliebenen umfassen.

Allerdings ist eine einheitliche europäische Lösung einem deutschen Alleingang vorzuziehen. Nachdem schon im Vorgriff auf das kommende internationale Haftungssystem die Haftung der Luftfahrtunternehmen in Europa durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 vereinheitlicht worden ist, wäre es nur konsequent, auch eine einheitliche Regelung zum Schadensersatzrecht unter ausdrücklicher Einbeziehung der Schmerzensgeldansprüche zu treffen. Kann in Europa sogar Maß und Gewicht von Eiern und Bananen geregelt werden, so darf die Forderung eines einheitlichen Schadensersatzsystems (wenigstens dem Grunde nach) wohl nicht unangemessen sein.

Prof. Dr. Ronald Schmid ist Rechtsanwalt in Frankfurt/M. mit den Tätigkeitsschwerpunkten Luftverkehr und Reiserecht

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